Parlamentskorrespondenz Nr. 444 vom 15.06.2004

REGIERUNGSVORLAGEN

ENERGIEABGABENVERGÜTUNG WIRD EU-KONFORM GESTALTET

Aufgrund des Inkrafttretens der Energiesteuerrichtlinie vom Oktober 2003 ist die Energieabgabenvergütung richtlinienkonform anzupassen. Es wird daher die Grenze der Vergütung von 0,35 % des Nettoproduktionswerts auf 0,5 % angehoben und weitere Energieträger, soweit die Abgaben entrichtet worden sind, in die Vergütung einbezogen. Die erweiterte Gruppe von Energieträgern betrifft neben den bereits vergütungsberechtigten Energieträgern Gas, elektrische Energie und Kohle auch Heizöle und Flüssiggas. (516 d.B.)

VERSTÄRKTE WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT SLOWAKEI

Ziel eines Abkommens mit der Slowakei ist die Intensivierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit durch die Finanzierung von Mobilitätskosten im Rahmen gemeinsamer Forschungsprojekte zu gleichen Teilen durch die Vertragsparteien. Für die Finanzierung der Mobilitätskosten wird jährlich ein Betrag von maximal 90.000 € vorgesehen. (517 d.B.)

VEREINFACHTER RECHTSHILFEVERKEHR MIT POLEN

Laut einem Zusatzvertrag mit Polen zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen soll die Rechtshilfe auch auf strafbare Handlungen, die in einem der beiden Vertragsstaaten in die Zuständigkeit des Gerichts und im anderen Vertragsstaat in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde fallen, ausgedehnt werden. Übersetzungen müssen nur mehr in den im Vertrag selbst vorgesehenen Fällen (hauptsächlich bei zuzustellenden Schriftstücken, wenn der Empfänger zur Annahme unübersetzbarer Dokumente nicht bereit ist) angeschlossen werden. Der direkte Schriftverkehr zwischen den für die Verfahrensführung zuständigen Justizbehörden wird zugelassen, eine Zustellung im Postweg wird ermöglicht. (518 d.B.)

GEGENSEITIGER ANSPRUCHSVERZICHT FÜR SCHÄDEN BEI EU-KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Ein Übereinkommen zwischen den EU-Mitgliedsländern beinhaltet einen gegenseitigen Anspruchsverzicht der EU-Mitgliedsländer im Falle von Schäden bei EU-Krisenbewältigungsoperationen außerhalb der Mitgliedsstaaten: Wurde ein Schaden durch ein Mitglied des Militär- oder Zivilpersonals in Ausübung der dienstlichen Obliegenheiten verursacht oder entstand er durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen des anderen Mitgliedsstaates, verzichtet der geschädigte Staat – außer bei vorsätzlichem Verschulden oder grober Fahrlässigkeit - auf alle Ansprüche. Über Schadenersatzansprüche aus anderen Ansprüchen, etwa Schäden an Gegenständen, die im Eigentum eines Mitgliedsstaates stehen, wird grundsätzlich in Verhandlungen zwischen den beteiligten Staaten entschieden; kann die Frage auf dem Verhandlungsweg nicht gelöst werden, kommt - vorausgesetzt, die Schadenshöhe übersteigt den Betrag von 10.000 € - ein Schlichtungsverfahren zur Anwendung. (519 d.B.)

ABKOMMEN MIT ITALIEN ÜBER EISENBAHNTUNNEL AUF DER BRENNERACHSE

Gegenstand eines Abkommens mit Italien ist die Festlegung von Bedingungen für die Durchführung von Studien, Erkundungen, Untersuchungen und Vorbereitungsarbeiten sowie von Finanzierungsstudien zur Realisierung des gemeinsamen Teiles des Brenner Basistunnels, die im Rahmen der so genannten „Phase II“ durchzuführen sind.  Ziel dieser Phase II - sie soll innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein - ist die Erarbeitung eines bau- und genehmigungsreifen Projektes. (537 d.B.)

(Schluss)