Parlamentskorrespondenz Nr. 402 vom 20.05.2005

VORLAGEN: AUSSENPOLITIK, JUSTIZ, WIRTSCHAFT

SCHNELLERE UND EINFACHERE RECHTSHILFE MIT KROATIEN

Wesentliches Ziel eines Vertrages zwischen Österreich und Kroatien ist die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs. Das Abkommen orientiert sich an den Zusatzverträgen, die mit Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik seit mehreren Jahren in Anwendung stehen und sich überaus bewährt haben.

Eine Erleichterung und Beschleunigung des Rechtshilfeverkehrs wird dabei vor allem durch einen generellen Übersetzungsverzicht und den unmittelbaren Verkehr zwischen den österreichischen Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits und den kroatischen Gerichten und Staatsanwaltschaften andererseits erreicht. Schriftstücke können im jeweils anderen Staat auch durch die Post zugestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe vorliegen und eine Übersetzung des Schriftstücks in die Sprache des ersuchten Staats angeschlossen ist.

Der Anwendungsbereich der Rechtshilfe in Strafsachen wird durch diesen Vertrag auf alle Fälle ausgeweitet, in denen in einem Vertragsstaat gerichtliche und im anderen Vertragsstaat verwaltungsbehördliche Zuständigkeit besteht. Der Vertrag enthält auch Bestimmungen über die Übertragung der Strafverfolgung, die ebenfalls im unmittelbaren Behördenverkehr zwischen den Staatsanwaltschaften der beiden Staaten stattfindet. Die Entscheidung im ersuchten Staat entfaltet unter den festgesetzten Voraussetzungen eine Bindungswirkung für die Behörden des ersuchenden Staates. (842 d.B.)

EO-NOVELLE BRINGT MEHR IT-EINSATZ IM VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN

Ziele eines Entwurfs einer Exekutionsordnungs-Novelle 2005 sind vor allem ein Ausbau des IT-Einsatzes im Exekutionsverfahren und die Anpassung der Exekutionsordnung an die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel sowie Adaptierungen der Vergütungen der Gerichtsvollzieher nach dem Vollzugsgebührengesetz.

Im Einzelnen soll durch Erhöhung der Wertgrenze des vereinfachten Bewilligungsverfahrens und die Änderungen bei Abgabe des Vermögensverzeichnisses der IT-Einsatz im Exekutionsverfahren forciert werden. Weiters ist geplant, die durch Schaffung des Vollzugsgebührengesetzes nicht beabsichtigte Verminderung der Vergütungen der Gerichtsvollzieher auszugleichen. Überdies sieht die Regierungsvorlage im Hinblick auf die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel Regelungen über die Erteilung, die Berichtigung und die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels vor und stellt klar, dass die Vorschriften über die Vollstreckbarkeitserklärung nicht anzuwenden sind, wenn diese aufgrund völker- oder gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben nicht erforderlich ist. (928 d.B.) (Schluss)