Parlamentskorrespondenz Nr. 568 vom 12.06.2008

Vorlagen: Gesundheit

Maßnahmen zur Zukunftssicherung der Krankenversicherung

Das Struktur-Änderungsgesetz für die Krankenversicherung und die Organisation der Sozialversicherung  (605 d.B.) bringt die Neugestaltung der Aufgaben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und seiner Organisation sowie Adaptierungen im Bereich der Organisationsstruktur der Sozialversicherungsträger.

Durch eine Reihe von Maßnahmen soll eine nachhaltige Absicherung der Finanzierung der Versicherungsleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht werden. Hierzu zählen vor allem die Neuregelung im Bereich der Abgabe von Arzneispezialitäten durch die Apotheken und eine Flexibilisierung im Vertragspartnerrecht. Anpassungen an die sozialversicherungsrechtlichen Änderungen erfolgen auch im Rahmen des Ärztegesetzes, Zahnärztegesetzes und Zahnärztekammergesetzes sowie des Rezeptpflichtgesetzes. Außerdem werden die Regelungen betreffend die Fristen im Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex an die Vorgaben der Transparenz-Richtlinie angepasst.

Im § 30 werden die Aufgaben der Holding der österreichischen Sozialversicherung umschrieben. Die SV-Holding ist im Gegensatz zum bisherigen Hauptverband nicht mehr primär die "Zusammenfassung der Sozialversicherungsträger", sondern eine eigenständige Selbstverwaltungseinrichtung, die den Sozialversicherungsträgern die Ziele vorgibt bzw. diese mit diesen erarbeitet, ihre Einhaltung kontrolliert und zentral zu erbringende Aufgaben der Sozialversicherung wahrnimmt. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit der Sozialversicherung sollen künftig Ziele zwischen der Holding und den einzelnen Versicherungsträgern vereinbart werden. Die Erreichung der Ziele unterliegt dem begleitenden Monitoring und Controlling der Holding, die hiezu besondere Richtlinien erlässt. Sind die Ziele nicht erreicht worden, hat die Holding – zur Sicherstellung einer künftigen Zielerreichung – die Gremien des Versicherungsträgers zu befassen. Werden die Ziele wiederholt verfehlt, sieht die Vorlage die Ausarbeitung eines gemeinsamen Sanierungs- oder Zielerreichungskonzepts vor, das von der Holding und dem Versicherungsträger zu vereinbaren und von den Aufsichtorganen zu genehmigen ist.

Um die finanzielle Leistungsfähigkeit des Krankenversicherung sicherzustellen, sind etwa folgende Maßnahmen vorgesehen: Neuregelung der Verordnung und Abgabe von wirkstoffidentischen Arzneispezialitäten verbunden mit der Einführung eines Referenzpreismodells (Referenzpreis ist der jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres geltende Kassenverkaufspreis für die kostengünstigste Arzneispezialität), Einführung einer Verpflichtung der (Zahn)Ärzte, Dentisten sowie Apotheker zur Teilnahme an E-Medikations-Datenbanken, Abschöpfung der "Katastrophenrücklage" (42,5 Mill. €), Flexibilisierung des Vertragspartnerrechts, Entlastung der Gebietskrankenkassen durch eine teilweise Entschuldung aus Budgetmitteln des Bundes und Änderungen im Bereich der Qualitätssicherung im Gesundheitsweisen.

Den Versicherten ist nach jeder Inanspruchnahme ein Nachweis über die erbrachten Leistungen auszustellen. Die SV-Holding hat nach Vorliegen der technischen Machbarkeit auf Weisung der Gesundheitsministerin Grundsätze über den Inhalt und den Umfang des Nachweises festzulegen.    

Nichtraucherschutzbestimmungen für die Gastronomie

Die Einbeziehung des Gastronomiebereichs in den gesetzlichen Nichtraucherschutz ist zentraler Inhalt einer Regierungsvorlage (610 d.B). Die Änderung des Tabakgesetzes sieht vor, dass nun auch in den Einrichtungen der Gastronomie generelles Rauchverbot gilt, unter bestimmten Voraussetzungen soll jedoch die Einrichtung von "abgetrennten Raucherzonen" gestattet sein. Davon betroffen ist der Gastronomiesektor mit seinen insgesamt rund 60.000 Gasthäusern, Restaurants, Raststätten, Kaffeehäusern, Buffets, Espressi, Konditoreien, Wein- und Bierlokalen, Pubs, Branntweinschenken, Bars, Diskotheken, Kantinen, Schutzhütten, Würstelbuden etc; darüber hinaus sind auch die zur Verabreichung von Speisen oder Getränken berechtigten Buschenschanken und wohltätigen Veranstaltungen davon erfasst. Ausgenommen sind nur jene Veranstaltungen, die im Rahmen von Zeltfesten stattfinden.

Im konkreten wird festgelegt, dass das Rauchverbot nur dann nicht gilt, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeigneter Raum zur Verfügung steht und dieser eine Grundfläche von weniger als 50 Quadratmeter aufweist. Ebenfalls ausgenommen sind Einraum-Lokale mit einer Grundfläche zwischen 50 Quadratmeter und 80 Quadratmeter und bei denen die für eine Teilung des Raumes erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind. Das Gesetz überlässt es in diesen Fällen dem Gastwirt, ob er das Rauchen in seinem Lokal gestattet oder nicht.

Bei Betrieben mit einer für die Gästebewirtung vorgesehenen Grundfläche ab 80 Quadratmeterdarf nur dann das Rauchen gestattet werden,  wenn dafür ein eigener gekennzeichneter (Neben)Raum mit maximal 50 % der insgesamt zur Verfügung stehenden Verabreichungsplätze bereit gestellt wird, und wenn gewährleistet ist, dass aus diesem Raum der Rauch, außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen, mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Allenfalls kann durch bauliche Maßnahmen ein solcher "Raucherraum" geschaffen werden.

Im Gesetz sind zudem besondere Schutzbestimmungen für die in der Gastronomie tätigen Personen vorgesehen, vor allem für Jugendliche und werdende Mütter, die in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten dürfen. Außerdem muss im Kollektivvertrag festgelegt sein, dass der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt. Bei Verstößen gegen die Schutzbestimmungen müssen die Inhaber der Betriebe mit Geldstrafen bis 2000 Euro bzw. 10.000 Euro (im Wiederholungsfall) rechnen, zuwiderhandelnde Gäste mit Geldstrafen bis zu 100 Euro bzw. 1.000 Euro. Grundsätzlich soll das Gesetz per 1. Jänner 2009 in Kraft treten, um jedoch eine entsprechende Vorbereitungszeit für die geplanten baulichen Änderungen zu gewährleisten, sind Übergangsregelungen bis zum 1. Juli 2010 vorgesehen. (Schluss)