Parlamentskorrespondenz Nr. 794 vom 25.09.2009

Vorlagen: Familie

Regierung schlägt einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld vor

Die Regierung hat dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zur Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und anderer damit in Zusammenhang stehender Gesetze vorgelegt (340 d.B.). Kernpunkt des Entwurfs ist die Einführung eines einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes. Zudem werden Adaptierungen bei der Zuverdienstgrenze vorgenommen, Sonderregelungen für Alleinerziehende geschaffen, der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld neu gestaltet, Mehrlingsgeburten stärker berücksichtigt sowie die Mindestbezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld und die Mindestdauer der arbeitsrechtlichen Karenz von drei auf zwei Monate gesenkt.

Konkret ist vorgesehen, neben den bisherigen drei Bezugsvarianten von Kinderbetreuungsgeld (30+6 Monate 436 €, 20+4 Monate 624 € und 15+3 Monate 800 €) eine vierte bzw. fünfte Variante einzuführen, die auf das Einkommen der Kindergeld-BezieherInnen abstellt. Wer die neue Variante wählt, bekommt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes 80 % des letzten Nettoeinkommens ausbezahlt, wobei der Maximalbetrag 2.000 € beträgt und die Bezugsdauer bei Bezug durch beide Elternteile auf 14 Monate begrenzt ist. Für Personen mit keinem bzw. geringem Einkommen ist in der neuen 12+2-Variante alternativ ein Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 1.000 € in Aussicht genommen. Beantragt werden kann die einkommensabhängige Variante für Geburten ab 1. Oktober 2009, eine Auszahlung ist allerdings erst ab 1. Jänner 2010 vorgesehen.

Eine Flexibilisierung wird bei der von vielen Seiten als kompliziert kritisierten Zuverdienstgrenze vorgenommen. Die neuen Bestimmungen erlauben es Kindergeld-BezieherInnen künftig, 60 % des Letzteinkommens dazuzuverdienen, wobei als Berechnungsgrundlage die Einkünfte im letzten Kalenderjahr vor der Geburt herangezogen werden. Alternativ bleibt der Pauschalbetrag von 16.200 € pro Jahr. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte wie Funktionsgebühren werden beim Zuverdienst nicht mehr berücksichtigt. Wer sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entscheidet, für den gilt allerdings eine Sonderregelung: in diesen Fällen ist der Zuverdienst auf 5.800 € jährlich beschränkt.

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, der ausschließlich in sozialen Härtefällen gewährt wird und rund 180 € im Monat beträgt, soll ab 1. Jänner 2010 umgestaltet werden. Er ist nunmehr als nicht rückzahlbare Beihilfe und nicht mehr als Kredit konzipiert und kann maximal für ein Jahr bezogen werden. Voraussetzung für den Bezug ist, dass das eigene Zusatzeinkommen 5.800 € pro Jahr und das jährliche Einkommen des Partners 16.200 € nicht überschreitet. Neu ist auch die Anpassung des Zuschusses für Zwillinge und andere Mehrlinge an die gewählte Pauschalvariante, statt zusätzlich einheitlich 7,27 € täglich stehen in Hinkunft 50 % des jeweiligen Tagesbetrages zu.

AlleinerzieherInnen können in Hinkunft in Härtefällen in allen Bezugsvarianten um bis zu zwei Monate länger Kinderbetreuungsgeld beziehen als bisher. Dieses verlängerte Kinderbetreuungsgeld wird etwa dann gewährt, wenn der Partner verstorben, schwer erkrankt oder in Haft ist. Ebenso kann es von einkommensschwachen AlleinerzieherInnen beantragt werden, wenn ihr Partner keinen Unterhalt zahlt, aber bereits ein entsprechendes Unterhaltsverfahren läuft.

Ziel der Gesetzesnovelle ist es gemäß den Erläuterungen unter anderem, erwerbsorientierten Frauen die Verwirklichung eines Kinderwunsches zu erleichtern und Väterbeteiligung bei der Kinderbetreuung zu erhöhen. Außerdem erwartet sich die Regierung eine Kaufkraftstärkung für Familien und rechnet generell mit positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich. (Schluss)