Parlamentskorrespondenz Nr. 905 vom 27.10.2009

Vorlagen: Inneres

Das Pyrotechnikgesetz und seine Anwendung in Fußballstadien

Im Pyrotechnikgesetz 2010 (367 d.B.) werden Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, pyrotechnische Signalmittel) sowie pyrotechnischer Sätze und das Böllerschießen geregelt. Da es in den vergangenen Jahren im Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen zu zahlreichen Verletzungen und Verwaltungsübertretungen durch missbräuchliche Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze gekommen ist, sind Besitz und Verwendung sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Bereich der Veranstaltungsstätte (Stadion) verboten. Das Verbot beginnt beim ersten Besucherzustrom zur Veranstaltung und endet nach dem Besucherabstrom; unter bestimmten Voraussetzungen sollen aber bei Wettbewerben von (inter)nationaler Bedeutung pyrotechnische Gegenstände erlaubt sein, nicht bewilligt wird die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen im Bereiche der Zuschauerränge oder sonstiger Publikumsbereiche. Wer dem Verbot zuwider handelt, der hat mit einer Mindeststrafe von 365 € zu rechnen.

Polizeiliche Kooperation mit Europol wird neu geregelt

Im Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den EU-Mitgliedstaaten und der Europol (391 d.B.) wird u.a. der Zuständigkeitsbereich von Europol dahin gehend erweitert, als sich die Kooperation mit Europol auch auf Straftaten erstreckt, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Handlungen zu beschaffen, weiters um Handlungen durchzuführen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, oder um sicherzustellen, dass in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Handlungen straflos bleiben.

Jeder Mitgliedstaat hat eine nationale Stelle zu benennen, die die Verbindungsstelle der Mitgliedstaaten zu Europol ist und über die die Zusammenarbeit mit Europol zu laufen hat. Zu den wichtigsten Aufgaben dieser nationalen Europol-Stelle gehört es, Europol von sich aus Informationen und Erkenntnisse, die Europol für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt, zu übermitteln, Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten, Informationen und Erkenntnisse auf dem aktuellen Stand zu halten, diese für die Sicherheitsbehörden auszuwerten bzw. an diese weiterzuleiten, Beratungs-, Informations-, Erkenntnis- und Analyseanfragen an Europol zu richten sowie Informationen für die Speicherung in seinen Datenbanken an Europol zu übermitteln und die Rechtmäßigkeit des Informationsaustauschs mit Europol zu gewährleisten.

Jeder Mitgliedstaat hat mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol zu entsenden. Diese haben im Rahmen ihrer Aufgabenstellung die Interessen Österreichs bei Europol zu vertreten und unterliegen als weisungsgebundenes Organ den Aufträgen der nationalen Europol-Stelle. Die Verbindungsbeamten haben Zugriff auf Informationen aus den verschiedenen Dateien bei Europol.

Auf die im Europol-Informationssystem gespeicherten Daten haben grundsätzlich nur die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ermächtigten Europol-Bediensteten unmittelbaren Zugriff. Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit und für die Führung des Informationssystems liegt ebenso wie für die technische und betriebliche Sicherheit des Systems bei Europol. Weiters trifft Europol die für die Beachtung der Speicherungs- und Löschungsfristen sowie für die Datensicherheit erforderlichen Maßnahmen. (Schluss)