Parlamentskorrespondenz Nr. 1069 vom 15.11.2011

Vorlagen: Verkehr

Novelle des Eisenbahngesetzes

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Eisenbahngesetzes 1957 zugeleitet (1506 d.B.), die in Hinblick auf zwei geänderte EU-Richtlinien notwendig geworden ist.

Die erste Richtlinie, deren Anwendungsbereich grundsätzlich ausgedehnt wurde, betrifft die Regelungen zur Interoperabilität der Eisenbahnsysteme, das heißt, ihre Eignung für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr. Die Eisenbahnen in den dazugehörigen Eisenbahnsystemen haben bestimmten Leistungskennwerten zu entsprechen. In Österreich wären von der Änderung künftig folgende Eisenbahnen bzw. Teilsysteme erfasst: Hauptbahnen, vernetzte Nebenbahnen, die schon bisher als Teil des TEN ausgewiesen waren, Anschlussbahnen zu und von Güterterminals und Häfen. Sonstige vernetzte Nebenbahnen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen erfasst. Der größte Teil bestehender Privatbahnen bleibt daher ausgenommen. Durch die Abgrenzung des Anwendungsbereichs zur Interoperabilität wird ein zusätzlicher Aufwand für anpassende Investitionen in den Bestand dort, wo er wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, vermieden.

Änderungen der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit betreffen vor allem die Instandhaltung der Schienenfahrzeuge und sollen zu einer EU-weit harmonisierten Vorgangsweise führen. Ein Halter muss demnach die Zuständigkeit für die Instandhaltung seiner Schienenfahrzeuge ausdrücklich einer Instandhaltungsstelle übertragen, oder kann die Funktion einer solchen Stelle selbst ausüben, wenn er die Anforderungen erfüllt. Die Instandhaltungsstelle hat ein Instandhaltungssystem für Schienenfahrzeuge einzurichten. Was das Instandhaltungssystem für Güterwagen betrifft, wird darüber hinaus als besonderer Qualifikationsnachweis eine Zertifizierung verlangt.