Parlamentskorrespondenz Nr. 74 vom 05.02.2013

Vorlagen: Finanzen

Gesetzentwürfe zum Spekulationsverbot liegen vor

Wien (PK) – Die Spekulationsverluste in einigen Bundesländern haben sowohl bei den politischen Entscheidungsträgern, als auch in der Öffentlichkeit den Ruf nach möglichst weitgehenden Restriktionen beim Umgang mit öffentlichen Mitteln laut werden lassen. Daher will die Bundesregierung ein Spekulationsverbot als Staatszielbestimmung für alle öffentlichen Hände in Österreich verfassungsrechtlich verankern. Ihr Vorschlag an den Nationalrat lautet, in das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 ein allgemeines Spekulationsverbot aufzunehmen: "Die Finanzgebarung von Bund, Ländern und Gemeinden ist risikoavers auszurichten. Insbesondere sind bei der Finanzierung und der Veranlagung vermeidbare Risiken auszuschließen. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig." (2146 d. B. )

Wie soll das staatliche Spekulationsverbot umgesetzt werden?

Die Grundsätze ihrer künftig risikoaversen Finanzgebarung werden Bund, Länder und Gemeinden einheitlich durch eine Vereinbarung nach Art. 15a B-VG regeln (2160 d.B.), für die Beteiligung der Gemeinden schafft die Novelle die dafür erforderliche verfassungsrechtliche Ermächtigung. Das Spekulationsverbot zielt auf riskante Veranlagungen am Finanzmarkt, die primär dem Geldgewinn und nicht den Aufgaben der Gebietskörperschaft dienen. Strategische Beteiligungen der Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Wirtschafts- oder Strukturpolitik hingegen sind ausdrücklich nicht als Spekulation anzusehen, auch dann nicht, wenn das Risiko einer Unternehmensinsolvenz besteht.

Nähere Bestimmungen sollen von Bund und Ländern gesetzlich geregelt werden, insbesondere der Ausschluss besonders risikoreicher Rechtsgeschäfte sowie die Definition von Risikoarten und Sanktionen. Das Verbot gilt für den Staat, also für Gebietskörperschaften und sonstige Rechtsträger der "öffentlichen Hand". Das sind alle "Nichtmarktproduzenten, die sich primär mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren und/oder die Einkommen und Vermögen umverteilen", also auch Sozialversicherungsträger und ausgegliederte Rechtsträger des Staates.

Das gesamtstaatliche Spekulationsverbot wird auch in das Bundeshaushaltsgesetz integriert. Die diesbezügliche Novelle gilt der Geldmittelbereitstellung des Bundes, den Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen sowie der Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern. Dazu kommen Klarstellungen für den laufenden Budgetvollzug im Bundesfinanzgesetz 2013 (2147 d.B. ).

Auch im Bundesfinanzierungsgesetz wird das Spekulationsverbot mit öffentlichen Mitteln verankert. Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) erhält erweiterte Möglichkeiten für Finanzgebarungsleistungen an Länder und Sozialversicherungsträger. Sie kann künftig Kreditoperationen, Währungstauschverträge, Veranlagungen sowie Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen gebündelt übernehmen. Voraussetzungen dafür sind die Einhaltung des Spekulationsverbots und Berichte des jeweiligen Landes über Finanzierungsbedarf und Transaktionen. Die Neuerungen für die ÖBFA zählen zu einer Sammelnovelle, die auch Anpassungen im ASVG und anderen Sozialversicherungsgesetzen enthält (2148 d.B. )

Sichern die Länder ihre Liquidität künftig nicht nur zu einem Drittel, sondern zu zwei Dritteln durch die risikoaverse Finanzgebarung der ÖBFA, ist mit wesentlichen Einsparungen zu rechnen, die über den Betrachtungszeitraum sukzessive ansteigen. So könnte die Schuldenlast des Gesamtstaates bis zum Ende des Jahres 2042 um 0,25 % des BIP oder um 1,3 Mrd. € zu Preisen von 2013 gesenkt werden. Diesen Einsparungen steht ein nur geringer Mehraufwand für 3 Personen gegenüber, liest man in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage. (Schluss) fru