Parlamentskorrespondenz Nr. 249 vom 25.03.2013

Vorlagen: Verfassung

Themen: Managergehälter, Sparguthaben, Offenlegung

FPÖ will Managergehälter begrenzen

Wien (PK) – Während die breite Masse der arbeitenden Menschen mit sinkenden Reallöhnen konfrontiert ist, dürfen sich Vorstandsmitglieder von börsennotierten Unternehmen über bis zu 124-%ige Steigerungsraten innerhalb von drei Jahren freuen, entrüstet sich Abgeordneter Heinz-Christian Strache (F) und fordert als Geste der Solidarität Gehaltsbegrenzungen im Managementbereich. Im Einzelnen drängt der FP-Klubobmann in einem Entschließungsantrag (2237/A(E)) auf gesetzliche Regelungen, die die Begrenzung des Gehaltes von Managern jener Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, sowie jener, die staatliche Hilfen in Form von Haftungsübernahmen oder Partizipationskapital in Anspruch nehmen, auf das 20fache des Durchschnittseinkommens von unselbständig Erwerbstätigen vorsehen.

FPÖ fordert verfassungsrechtliche Sicherung der Sparguthaben

Unter dem Eindruck der Krise in Zypern verlangt die FPÖ in einem Entschließungsantrag (2239/A(E)) eine verfassungsrechtliche Absicherung der österreichischen Spargurthaben. Was heute auf der Mittelmeerinsel passiert, könne morgen auch in Österreich stattfinden, warnt Abgeordneter Heinz-Christian Strache und spricht von einem "Raubzug" der EU. Möglich sei dies durch das von SPÖ, ÖVP und Grünen im Parlament durchgepeitschte "ESM-Diktat", heißt es in der Initiative der Freiheitlichen weiter.

Nebentätigkeiten von Abgeordneten: SP-VP-Antrag bringt Korrektur

Die Bestimmungen für die Offenlegung von Nebentätigkeiten von Abgeordneten sollen nun im Sinne der Transparenz korrigiert und präzisiert werden. Ein von den Abgeordneten Johannes Jarolim (S) und Peter Michael Ikrath (V) gemeinsam eingebrachter Antrag der Regierungsparteien (2241/A) sieht Änderungen im Unvereinbarkeits- und im Transparenzgesetz sowie im Bezügebegrenzungsgesetz vor, durch die klargestellt werden soll, dass von der Offenlegung jede leitende Stellung, insbesondere als Mitglied im Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat in einer Aktiengesellschaft, einer GesmbH, einer Stiftung oder in einer Sparkasse betroffen ist. Ausdrücklich festgestellt wird zudem, dass die Meldepflicht auch jede leitende ehrenamtliche Tätigkeit erfasst. (Schluss) hof