Parlamentskorrespondenz Nr. 589 vom 18.06.2014

Vorlagen: Finanzen

Themen: Alternative Investmentfonds, Finanzstrafrecht, ÖIAG, Amtshilfeabkommen

Private erhalten Zugang zu Alternativen Investmentfonds

Wien (PK) – Bei der gesetzlichen Regulierung Alternativer Investmentfonds im Jahr 2013 wurde der Vertrieb solcher Produkte an Privatkunden eingeschränkt. Erste Erfahrungen mit der Bewilligung Alternativer Investmentfonds und die Änderung von EU-Richtlinien veranlassen die Regierung, Korrekturen in österreichischen Gesetzen über Pensionskassen, Investmentfonds, Alternative Investmentfonds (AIF) und Immobilien-Investmentfonds vorzunehmen (176 d.B.). Private Equity-Dachfonds und AIF in Unternehmensbeteiligungen werden für den Vertrieb an Privatkunden zugelassen, wenn die Fonds bestimmte Kriterien erfüllen und Informations- und Transparenzvorschriften zum Schutz der Anleger einhalten. Verwalter von Pensionskassen und Organismen zur gemeinsamen Anlage in Wertpapieren sowie von alternativen Investmentfonds sollen sich künftig weniger auf externe Ratings stützen, sondern Risiken mit Sorgfalt selbst zu prüfen.

Das Finanzstrafrecht wird bei Selbstanzeigen nachgeschärft 

Ein Entwurf für eine Finanzstrafgesetznovelle 2014 (177 d.B.) zielt darauf ab, strafbefreiende Selbstanzeigen bei bestimmten Finanzdelikten einzuschränken, wenn diese anlässlich einer behördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Buchprüfung erstattet werden. Waren erstmalige Selbstanzeigen für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte bislang straffrei und führten erst im Wiederholungsfall zu einer Abgabenerhöhung von 25 %, soll künftig bereits die erste Selbstanzeige zu einem Abgabenzuschlag von 5% führen. Eine wiederholte Selbstanzeige bei derselben Abgabe ist künftig ausgeschlossen. Bei Beträgen über 33.000 € soll der Zuschlag 15%, über 100.000 € 20% und über 250.000 € 30% betragen. Der Finanzminister erwartet sich davon in den kommenden Jahren netto folgende Mehreinzahlungen für den Bund: 149,9 Mio. € (2014), 31,8 Mio. € (2015), 28,8 Mio. € (2016), 26,8 Mio. € (2017) und 23,8 Mio. € (2018).

Internationale Kooperation der Finanzbehörden wird verbessert

Eine Änderung des seit 1995 geltenden multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe trägt den zwischenzeitlich erweiterten OECD-Amtshilfestandards Rechnung und verbessert die internationale Transparenz und Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen. Österreich erhält erstmals die Möglichkeit der steuerlichen Kooperation mit Staaten, die nicht Mitglied der EU sind und mit denen keine bilateralen Doppelbesteuerungs- oder Informationsaustauschabkommen bestehen. Die verstärkte internationale Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden stellt einen weiteren wichtigen Schritt zur korrekten Festsetzung der Steuern bei grenzüberschreitenden Geschäften bei der Bekämpfung von Abgabenhinterziehung dar, liest man in den Erläuterungen zu diesem Übereinkommen (179 d.B.).

Grüne wollen Bestellungsmodus für ÖIAG-Aufsichtsräte ändern  

Die Grün-Abgeordneten Werner Kogler, Gabriela Moser und Ruperta Lichtenecker beantragen eine Novelle des ÖIAG-Gesetzes, wonach die ÖIAG-Aufsichtsräte nicht mehr durch Beschluss im Kreis der Aufsichtsräte, sondern – wie auch sonst üblich - durch den Eigentümer bestellt werden. Damit wollen die Grünen die unter der schwarz-blauen Bundesregierung eingeführte Selbsterneuerung des Aufsichtsrates der ÖIAG beenden. Der sich selbst erneuernde Aufsichtsrat habe die ÖIAG nicht entpolitisiert, wie damals behauptet, sondern zu einem Klüngel von Verwandten und Bekannten aus dem Umfeld der Industrie gemacht, in dem "eine Insiderclique das Sagen hat", zitieren die Antragsteller OeNB-Präsidenten Claus Raidl (473/A(E)).

Team Stronach für Einrichtung einer "Steuerverschwendungshotline"

Team Stronach-Klubobfrau Kathrin Nachbaur schlägt als Konsequenz aus diversen Bauskandalen – Beispiel Skylink - die Einrichtung einer "Steuerverschwendungshotline" vor, die schuldlosen Mitwissern die Möglichkeit gibt, Missstände frühzeitig anzuzeigen. In Abgrenzung zum strafrechtlichen Whistleblowing soll für einen Anruf bei der "Steuerverschwendungshotline" der Verdacht einer strafrechtlichen Handlung nicht notwendig sein, die "Eintrittshürde" soll niedriger liegen. Die BürgerInnen sollen anonym Unregelmäßigkeiten, bedenkliche Planungen und drohende Steuerverschwendungen aufzeigen können, verlangen die Antragsteller (499/E)).

NEOS schlagen Gesetzesnovelle für Alternative Investmentfonds vor

NEOS-Abgeordnete mit Niko Alm an der Spitze beantragen eine Novelle zum Alternativen Investmentfonds-Managementgesetz. Dieses Gesetz wurde auf Basis einer EU-Richtlinie im Jahr 2013 mit dem Ziel beschlossen, bis dahin nicht regulierte Teile des Kapitalmarktes zu regulieren. Der Fokus liegt auf Venture Capital, Private Equity-Funds und Wertpapier-Funds. Jede Organisation muss sich bis 22. Juli 2014 bei der FMA je nach Größe entweder registrieren oder konzessionieren. Die strikte Umsetzung schade aber dem Kapitalmarkt in Österreich und führe zur Kapitalabwanderung in die Schweiz, kritisieren die Antragsteller. Dies nehme österreichischen KMU heimische Finanzierungsmöglichkeiten. Die NEOS verlangen eine Gesetzesänderung zur klaren Unterscheidung von Fonds mit und ohne Fremdkapital (Hebelfinanzierung). Das Verbot des Vertriebs an Privatkunden (nicht professionelle Investoren) soll für registrierte und konzessionierte Fonds entfallen, weil Privatstiftungen das Rückgrat des österreichischen Beteiligungskapitalmarktes darstellen. Deren Ausschluss mache den Fortbestand vieler heimischer Fonds unmöglich und entziehe dem Standort Kapital, argumentieren die NEOS. Unverständlich sei auch, dass zwar Venture Capital-, Immobilien- und Managed Futures-Fonds Privatmittel einwerben dürfen, Private Equity-Fonds aber nicht. Außerdem wollen die NEOS registrierten Fonds ermöglichen, institutionelle Investoren außerhalb Österreichs anzusprechen. Die NEOS drängen auch auf mehr Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung und sehen die Übertragung der AIFs aus dem Körperschaftssteuerrecht in das Fondssteuerecht problematisch, weil damit zusätzliche Belastungen verbunden seien (503/A(E)). (Schluss) fru