Parlamentskorrespondenz Nr. 99 vom 02.02.2022

Neu im Finanzausschuss

FMA wird Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien

Wien (PK) – Die Finanzmarktaufsicht (FMA) soll künftig, neben ihrer Rolle als Abwicklungsbehörde für Kreditinstitute, auch die Aufgabe als Abwicklungsbehörde für zentrale Gegenparteien (central counterparty, CCP) übernehmen, so eine dem Parlament vorliegende Novelle des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie weiterer Gesetze (1329 d.B.). Im Zuge dessen erhält die FMA Sanktionsbefugnisse, die sie zur Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen oder Geldstrafen ermächtigen. Vorgesehen werden auch unionsrechtlich vorgegebene Ausnahmeregelungen insbesondere im Gesellschaftsrecht.

Eine zentrale Gegenpartei tritt im Wertpapier- und Derivatehandel als Vertragspartner zwischen Verkäufer und Käufer ein und dient als Vertragspartner für jeden der beiden. In manchen Bereichen ist sie gesetzlich vorgeschrieben, um das Ausfallsrisiko der Gegenpartei zu vermeiden. In Österreich sorgt die CCP Austria im Auftrag der Wiener Börse für das Clearing, Risikomanagement und die sichere Abwicklung der Wertpapiergeschäfte und der Strombörsegeschäfte.

Im Kern handelt es sich beim vorliegenden Gesetz um die Umsetzung von EU-Recht. Während die FMA als Abwicklungsbehörde fungiert, wird das Finanzministerium als zuständiges Ministerium entsprechend der europäischen Verordnung vorgesehen. Damit soll ein EU-weit harmonisiertes und unmittelbar anwendbares rechtliches Rahmenwerk für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien geschaffen werden, hält das Finanzministerium fest.

Künftig sollen Geldstrafen, die aufgrund von Verstößen gegen das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz eingehoben werden, dem Bund zufließen. Der Bund rechnet aber aufgrund der geringen Zahl an zentralen Gegenparteien in Österreich (aktuell: eine) und der Annahme, dass zentrale Gegenparteien, sich in der Regel gesetzeskonform verhalten, höchstens mit geringfügigen Einnahmen. Soweit durch die neue Funktion der FMA als Abwicklungsbehörde ein höherer Kostenaufwand bei der FMA entsteht, sollen diese durch die betroffenen beaufsichtigten Unternehmen getragen werden und kein Mehraufwand beim Bund entstehen. (Schluss) gla