Parlamentskorrespondenz Nr. 615 vom 07.06.2022

Neu im Innenausschuss

Koalition will Corona-Sonderregelungen im Fremdenrecht um ein weiteres halbes Jahr verlängern

Wien (PK) – Die aufgrund der COVID-19-Pandemie im April 2020 verhängten Sonderregelungen im Fremdenrecht wurden bereits drei Mal über ihre ursprüngliche Geltungsdauer bis 31. Dezember 2020 hinaus um jeweils sechs Monate verlängert. Da sich nun abzeichne, dass die Pandemie auch bis Mitte des Jahres 2022 noch nicht beendet sein würde, beantragen die Regierungsfraktionen nun eine weitere Verlängerung um ein halbes Jahr bis zum 31. Dezember 2022 (2484/A).

So soll es im Bereich des Staatsbürgerschaftsgesetzes auch weiterhin genügen, anstatt des mündlichen Ablegens des Gelöbnisses bei der Staatsbürgerschaftsverleihung, dieses schriftlich an die Behörde zu übermitteln. Selbiges gilt im Falle von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19-Maßnahmen für Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge im Rahmen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie des Asylgesetzes.

Inhaber:innen des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" sollen diesen auch künftig nicht verlieren, wenn sie der Behörde nicht rechtzeitig mitteilen, dass sie sich aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Gründe für länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Eine Abwesenheit von 24 Monaten stellt jedoch nach wie vor die Höchstgrenze dar. Diese Sonderregelungen sollen laut Antrag nicht zeitgleich mit den übrigen COVID-19-Sondernormen außer Kraft treten, sondern erst drei Monate später, am 31. März 2023. Damit soll den betreffenden Fremden, die sich aufgrund der globalen krisenhaften Entwicklungen nicht im EWR-Gebiet aufhalten, ein angemessener Zeitraum zur Wiedereinreise nach Ende der einschränkenden Bedingungen ermöglicht werden.

Die Verlängerungen der Sonderregelungen im BFA-Verfahrensgesetz betreffen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Im Falle etwaiger pandemiebedingter Schließungen von Erstaufnahmestellen sollen diese nach Asylantragstellung auch künftig in Regionaldirektionen und deren Außenstellen verbracht werden können. (Schluss) wit