Parlamentskorrespondenz Nr. 722 vom 22.06.2023

Neu im Finanzausschuss

Abgabenänderungsgesetz, CESOP, Wirtschaftliche Eigentümer Register, Katastrophenschutz und Wagniskapitalfonds

Wien (PK) – Dem Finanzausschuss liegen mehrere neue Gesetzesentwürfe vor. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (2086 d.B.) sollen vielfältige Änderungen bei bestehenden Steuern und Abgaben vorgenommen werden. Geplant ist zudem das Zentrale elektronische Zahlungsverkehrssystem CESOP umzusetzen und Verbesserungen im Bereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen. Im Rahmen des Katastrophenschutzes sollen die Gemeinden Arriach und Treffen am Ossiacher See mit 3 Mio. € bei Projekten für den Hochwasserschutz unterstützt werden. Zudem sollen künftig Wagniskapitalfonds das Eigenkapital österreichischer Unternehmen stärken.

Verwaltungsvereinfachungen und Entlastungen durch Abgabenänderungsgesetz

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (2086 d.B.) soll es künftig steuerlich erleichtert werden, leerstehende Betriebsgebäude außerbetrieblich für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung zu nutzen. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung soll bei der Besteuerung von Kapitalvermögen eine Modernisierung von technischen Prozessen erfolgen, indem die bisherig analoge KESt-Befreiungserklärung durch eine digitale Datenübermittlung zwischen den Kreditinstituten und der Finanzverwaltung ersetzt wird.

Vereinfacht werden sollen einige Gebühren und Verwaltungsabgaben, etwa die Ausnahmebewilligungen zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen ("Parkpickerl"). Der Antrag soll künftig einer pauschalierten Bundesgebühr in der Höhe von 14,30 € (bzw. 8,60 € bei Antragstellung mittels E-ID) unterliegen. Laut Regierungsvorlage geht es dabei um Kostenneutralität und Gebührentransparenz.

Außerdem soll die Verjährungsfrist für besonders schwerwiegende Finanzvergehen (für Abgabenbetrug über 500.000 €) an jene für vergleichbare Straftaten nach dem Strafgesetzbuch angeglichen und somit von derzeit fünf auf zehn Jahre erhöht werden. Weitere Änderungen betreffen unter anderem nebenberufliche Einkünfte von Ärzt:innen für die Behandlung von Insass:innen von Justizanstalten, Tätigkeiten als Mitglied in Wahlbehörden, Begünstigungen nach dem Erdgasabgabegesetz sowie Regelungen gemäß EU-Richtlinien.

Zentrales elektronisches Zahlungsverkehrssystem CESOP soll umgesetzt werden

Mittels eines neuen, von der EU finanzierten, zentralen elektronischen Systems für die Speicherung von Zahlungsinformationen (CESOP, Zentrales Elektronisches System für Zahlungsinformationen), sollen Zahlungsdienstleister detaillierte Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalenderquartal erbrachten Zahlungsdienste führen und melden, wenn sie mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigen. Damit soll möglicher Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr aufgedeckt werden, der von in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Nicht-EU-Land niedergelassenen Verkäufern begangen wird. Dafür sind Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994, der Bundesabgabenordnung, dem Finanzstrafgesetz und dem Bankwesengesetz erforderlich, die hinsichtlich der Meldung von Zahlungsdaten durch Zahlungsdienstleister geändert werden sollen.

In dem zentralen elektronischen Zahlungsverkehrssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP), werden die übermittelten Daten zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen. Laut den Erläuterungen werden alle Informationen im CESOP den Betrugsbekämpfungsexpert:innen der Mitgliedstaaten über das Eurofisc-Netzwerk zur Verfügung gestellt. Auf Basis der EU-Richtlinie soll eine Sanktion für Verstöße gegen die Aufzeichnungs-, Mitteilungs-, Berichtigungs- und Aufbewahrungspflicht eingeführt werden (2090 d.B.).

Verbesserungen im Bereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) dient der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Auf Basis dessen wurde ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingerichtet, das die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer:innen von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthält. Mit der vorliegenden Regierungsvorlage sollen die Erkenntnisse aus der Umsetzung der Nationalen Risikoanalyse 2021 sowie die gewonnenen Erfahrungen bei der Umsetzung von Sanktionen, für Verbesserungen genutzt werden.

Im Rahmen der Novelle soll das Register zur zentralen Plattform zum automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten mit dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Ergänzungsregister und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ausgebaut werden, so die Erläuterungen. Zudem sollen Scheinunternehmen mittels automatisierter Datenübermittlung des Registers an die Abgabenbehörden, bekämpft werden. Weitere Aspekte der Novelle betreffen Verbesserungen der Transparenz von Treuhandschaftsvereinbarungen sowie bei  der risikobasierten Aufsicht durch die Registerbehörde. Künftig sollen Bedrohungsszenarien deutlich schneller und besser erkannt werden können. Geplant ist auch eine Intensivierung der Zusammenarbeit der Registerbehörde mit anderen Behörden, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Umgehung von Sanktionen zu verhindern. Zu diesem Zweck soll Informationsaustausch über die Amtshilfe hinausgehend vorgesehen werden. Vorgesehen ist zudem die Einführung einer "Einsicht mit berechtigtem Interesse" (2091 d.B.).

Katastrophenschutz: 3 Mio. € für Hochwasserschutz in Arriach und Treffen am Ossiacher See

Auf Basis des Katastrophenfondsgesetzes sollen die Gemeinden Arriach und Treffen am Ossiacher See von den Folgekosten des Hochwassers am 29. Juni 2022 entlastet werden. Die Finanzierung der anteiligen Kosten an den Projekten des Hochwasserschutzes und der Wildbachverbauung am Treffnerbach und dessen Zubringern, soll aus Mitteln des Katastrophenfondsgesetzes sichergestellt werden. Damit möchte man  die Finanzierung dringend erforderlicher Projekte sicherstellen. Als Folge des Hochwassers wurden auch Projekte des Hochwasserschutzes und der Wildbachverbauung am Treffnerbach und dessen Zubringern mit Gesamtkosten von 23,0 Mio. € erforderlich, wobei auf diese beiden Gemeinden anteilige Finanzierungsbeiträge von 3,0 Mio. € entfallen. Dazu liegt eine Novelle des Katastrophenfondsgesetz vor (2095 d.B.). Den Gemeinden Arriach und Treffen am Ossiacher See werdden demnach bis zu 3,0 Mio. € zur Finanzierung derer Anteile für die Durchführung von Wildbachverbauungen und Hochwasserschutzmaßnahmen am Treffnerbach und dessen Zubringern zur Verfügung gestellt. Begründet wird die Maßnahme mit dem besonderen und einmaligen Ausmaß, mit dem diese beiden Gemeinden von der Katastrophe getroffen wurden. Die finanzielle Belastung würde deren finanzielle Möglichkeiten übersteigen.

Wagniskapitalfonds sollen Eigenkapital österreichischer Unternehmen stärken

Um die Bereitstellung von Eigenkapital bzw. die Beteiligung an Unternehmen zu erleichtern, soll mit dem Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) die Bildung eines Wagniskapitalfonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ermöglicht werden (2096 d.B.).

Ziel ist die Stärkung von Liquidität und Solvenz österreichischer Unternehmen. Der Gesetzesentwurf regelt die Rahmenbedingungen für den Wagniskapitalfonds insbesondere dessen Organisation und der aufsichtsrechtlichen Einordnung. Der Wagniskapitalfonds ist als Alternativer Investmentfonds (AIF) zu qualifizieren und unterliegt daher dem Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG). Da in diesem Gesetz keine produktspezifischen Regelungen vorgesehen seien, soll mit dem WKFG der rechtliche Rahmen geschaffen werden, heißt es in den Erläuterungen. Entsprechend international üblicher Vorbilder soll der Wagniskapitalfonds als geschlossener Fonds und in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden. Diese ermöglicht eine Verbriefung und Handelbarkeit der Anteile am Wagniskapitalfonds, so die Regierungsvorlage. Die vorgesehenen Rahmenbedingungen sollen hohe Transparenzstandards, den Schutz der Anleger sowie Geldwäscheprävention ermöglichen. Der Fonds richtet sich an professionelle Kunden, insbesondere institutionelle Anleger sowie qualifizierte Privatkunden. Der Wagniskapitalfonds kann laut Erläuterungen daher nicht an Kleinanleger vertrieben werden.

Neben dem WKFG soll mit dem Gesetzesentwurf die elektronische Übermittlung von Benachrichtigungen an die Finanzmarktaufsicht betreffend den Wagniskapitalfonds vorgeschrieben sowie steuerliche Begleitmaßnahmen im Investmentfondsgesetz 2011 und im Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehen werden. (Schluss) gla/fan