Parlamentskorrespondenz Nr. 897 vom 31.08.2023

Neu im Sozialausschuss

Anträge der SPÖ zum Thema Pensionen

Wien (PK) – Die SPÖ will mit einer "Schutzklausel" inflationsbedingte Pensionsverluste für jene Personen verhindern, die in den nächsten beiden Jahren in Pension gehen. Gleichzeitig spricht sie sich für eine Deckelung der Pensionserhöhung 2024 für "Luxuspensionen" aus.

Schutzklausel im Allgemeinen Pensionsgesetz

Verankert werden soll die "Schutzklausel" dem SPÖ-Antrag zufolge im Allgemeinen Pensionsgesetz (3543/A). Sie soll sicherstellen, dass das Guthaben am Pensionskonto in den letzten beiden Jahren vor Pensionsantritt mit dem für Pensionserhöhungen maßgeblichen Anpassungsfaktor aufgewertet wird, wenn dieser höher ist als der eigentlich vorgesehene Aufwertungsfaktor. Dadurch werde sichergestellt, dass die Kaufkraft der erworbenen Pensionskonto-Gutschriften erhalten bleibe, argumentiert SPÖ-Sozialsprecher Josef Muchitsch. Derzeit komme es bei der Inflationsanpassung zu einer Verzögerung von zwei Jahren, was insbesondere jene Versicherten benachteilige, die in den kommenden beiden Jahren ihre Pension antreten, kritisiert er.

Laut SPÖ würde eine Versicherte, die Anfang 2022 einen Pensionskontowert von monatlich 1.500 € aufwies und ein Bruttoeinkommen von 2.500 € hat, bei einem Pensionsantritt am 1. Februar 2024 aufgrund der Schutzklausel eine Pension von 1.830 € statt 1.695 € erhalten. Die Mehrkosten für das Budget hat die Oppositionspartei mit 170 Mio. € im kommenden Jahr und (kumulierten) 290 Mio. € ab 2025 berechnet. Im Dauerrecht würde es ihr zufolge keine großen Auswirkungen geben, da die Schutzklausel nur in Jahren stark ansteigender Inflation zur Anwendung gelangen würde.

Deckelung der Pensionsanpassung 2024

Beschließt das Parlament nichts Gegenteiliges, werden die Pensionen im Jahr 2024 automatisch mit dem gesetzlichen Anpassungsfaktor von 9,7 % erhöht. Die SPÖ fordert in einem Entschließungsantrag (3541/A(E)) allerdings eine Deckelung für "Luxuspensionen". Maximal soll das Pensionsplus im kommenden Jahr demnach 9,7 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage betragen. Wer ein Gesamtpensionseinkommen von mehr als 5.850 € bezieht – also auch aus mehreren Pensionen zusammengerechnet – soll lediglich einen Fixbetrag von 585 € erhalten. Es wäre insbesondere im Vergleich mit der Mindestpension von 1.110,26 € nicht gerechtfertigt, würden monatliche Luxuspensionen von 10.000 € um 970 € erhöht, argumentiert Muchitsch. (Schluss) gs


Themen