Parlamentskorrespondenz Nr. 948 vom 25.09.2023

Neu im Unterrichtsausschuss

Regierungsvorlage zu verpflichtendem Kinderschutzkonzept an Schulen

Wien (PK) – Dem Unterrichtausschuss liegt eine Regierungsvorlage zum Kinderschutz an Schulen vor (2200 d.B.). Damit will man auf Ereignisse reagieren, die auf eine systemische Problemstellung hindeuten, wie es in den Erläuterungen heißt. Es habe sich gezeigt, dass für einen effizienten Kinderschutz im Schulwesen ergänzende Maßnahmen erforderlich seien.

Mit einer Änderung des Schulunterrichtsgesetzes soll für jede Schule die Erstellung und Umsetzung eines Kinderschutzkonzepts vorgeschrieben werden, das die Schüler:innen vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt an Schulen bewahren soll. Die dabei getroffenen Maßnahmen zum Kinderschutz gelten im Schul- und Unterrichtsbetrieb in der Schule, beim Unterricht außerhalb des Schulgebäudes sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.

Maßgeschneiderte Schutzkonzepte für jede Schule

Jede Schule erstellt ihr eigenes Kinderschutzkonzept. Im Zuge der Konzepterstellung ist die die Festlegung eines Verhaltenskodex, die Durchführung einer Risikoanalyse, die Zusammenstellung eines Kinderschutzteams sowie eine Definition der Vorgangsweise bei möglichen Gefährdungen vorgeschrieben.

Die Risikoanalyse über potentielle Gefahren für Schüler:innen an jeder Schule muss im Rhythmus von drei Jahren vorgenommen werden. Dabei sind drei Gefahrenquellen zu berücksichtigen: Einerseits Gefahren von außerhalb der Schule, zweites Gefahren im Umgang der Schüler:innen untereinander und drittens Gefahren durch Erwachsene.

Das an der Schule einzurichtende Kinderschutzteam steht beratend, beobachtend und unterstützend zur Vermeidung von Gewalt zur Verfügung. Bei möglichen Gefährdungen ist es Ansprechpartner für Lehrpersonen, Schüler:innen und die Schulleitung und unterstützt beim Eingreifen. So sollen klare Vorgangsweisen für jeden Schulstandort festgelegt werden, sodass Gefahren frühzeitig erkannt werden können. Ziel sei eine "Kultur des Hinschauens" und eine offenen Kommunikation, unter Wahrung schutzwürdiger Interessen aller Beteiligten. Interventionen bei möglichen Gefährdungen sollen sorgfältig abgewogen werden, um falsche Zuschreibungen zu vermeiden, gleichzeitig sind Meldungen ernst zu nehmen und ihnen rasch nachzugehen. Für Verstöße der Regelungen sollen konkrete Maßnahmen vorgesehen werden können.

Im Zuge dieser neuen Maßnahmen wird ein zusätzlicher Bedarf an Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen erwartet. Der damit verbundene finanzielle Aufwand steht derzeit noch nicht fest, soll jedoch durch Umschichtungen und neue Prioritätensetzungen im Rahmen des vorhandenen Budgets erfolgen.

Freistellung zur Berufsorientierung ab dem achten Jahr der Schulpflicht

Eine weitere in der Regierungsvorlage enthaltene Änderung im Schulunterrichtsgesetz betrifft die Regeln zu den individuellen Möglichkeiten von Schüler:innen zur Berufsbildungsorientierung. Bisher kann Schüler:innen ab der 8. Schulstufe an allgemein bildenden sowie berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Erlaubnis erteilt werden, zur individuellen Berufsorientierung an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr dem Unterricht fernzubleiben. Dies soll nun durch eine Gesetzesänderung auch jenen Schüler:innen ermöglicht werden, die sich bereits im achten Jahr ihrer Schullaufbahn befinden, aber noch nicht die 8. Schulstufe erreicht haben.

Widerspruch bei der Wiederholung einer Semesterprüfung

Zusätzlich enthält die Regierungsvorlage eine Änderung, welche die Semesterprüfungen betrifft. Im Falle einer negativen Beurteilung über die Wiederholung einer Semesterprüfung soll künftig ein Widerspruch eingelegt werden können. Damit wird die Semesterprüfung in diesem Punkt mit der Wiederholungsprüfung am Ende eines Schuljahres gleichgestellt.

Weitere in der Regierungsvorlage enthaltende Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes betreffen Streichungen von zeitlich befristeten Regelungen, für die es nunmehr keine Anwendungsmöglichkeiten mehr gibt. Diese betreffen die stufenweise Umsetzung der Mittelschule, ein Übergangsrecht betreffend Deutschklassen, Prüfungsbestimmungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 sowie Fristen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19. (Schluss) bea


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