Parlamentskorrespondenz Nr. 1288 vom 28.11.2023

Neu im Wirtschaftsausschuss

Koalitionsantrag zur Umsetzung der EU-Emissionshandelsrichtlinie und zum EU-CO2-Grenzausgleich

Wien (PK) – Mit einem Initiativantrag von ÖVP und Grünen soll die Revision der EU-Emissionshandelsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden (3778/A). Für den Vollzug der EU-Verordnung zum CO2-Grenzsausgleichssystem bzw. dem sogenannten "Carbon Border Adjustment Mechanism" (kurz CBAM) soll zugleich das "CBAM-Vollzugsgesetz 2023" erlassen werden.

CBAM-Vollzugsgesetz für CO2-Grenzausgleich

Der EU-Mechanismus CBAM normiert einen CO2-Grenzausgleich für die Einfuhr bestimmter Waren aus Drittländern aus CO2-intensiven Industrien. Ziel ist es, damit unter anderem zu verhindern, dass die Bemühungen der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen durch einen Anstieg der Emissionen außerhalb der EU-Grenzen zunichtegemacht werden, indem die Produktion in Länder verlagert wird, in denen die Klimaschutzmaßnahmen weniger ambitioniert sind (sogenanntes Carbon Leakage). Die Implementierung von CBAM erfolgt in zwei Phasen; einer Übergangsphase mit Meldepflichten bereits ab 1. Oktober 2023 soll die CO2-Bepreisungsphase ab 1. Jänner 2026 folgen. Laut Erläuterungen besteht für diesen Rechtsakt eine unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten und es bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Mit dem Initiativantrag von ÖVP und Grünen soll die Ausgestaltung der nationalen Bestimmungen zum Vollzug der CBAM-Verordnung erfolgen.

Festgehalten werden dabei etwa CBAM-Berichtspflichten sowie die Zulassungsregeln ab 31. Dezember 2024 für CBAM-Anmelder. National zuständige Behörde für den CO2-Grenzausgleich bzw. CBAM soll das Zollamt Österreich sein. Geregelt werden unter anderem auch Sanktionszahlungen für nicht gemeldete Treibhausgasemissionen. In der Bepreisungsphase sollen laut Erläuterungen zusätzlich auch Strafbestimmungen im nationalen Vollzugsgesetz vorgesehen werden.

Zweites EU-Handelssystem für Emissionen

Ziel der Novelle des Emissionszertifikategesetzes ist die Umsetzung einer Revision der EU-Emissionshandelsrichtlinie, durch die unter anderem der Reduktionspfad für den EU-Emissionshandel (ETS) - im Einklang mit dem EU-Emissions-Reduktionsziel für 2030 von minus 55 % im Verhältnis zu 1990 - angepasst wurde. Die Gesamtmenge bei ETS-1 Zertifikaten soll demnach 2030 um 62 % niedriger sein als 2005. Der jährliche Reduktionspfad soll ab 2024 jährlich 4,3 % und ab 2028 4,4 % betragen. Unter anderem sollen CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr erstmals in das EU-ETS einbezogen werden.

Zusätzlich zu ETS-1 soll zudem ein zweites EU-Handelssystem für Emissionszertifikate, und zwar für Emissionen in den Gebäude- und Straßenverkehrssektoren sowie in zusätzlichen Sektoren (ETS-2) eingeführt werden. Der Zielpfad dafür soll im Jahr 2024 starten und für die Jahre 2025 bis 2027 jährlich um 5,1 % verringert werden. Ab 2028 soll der lineare Zielpfad neu kalibriert und der jährliche Kürzungsfaktor auf 5,38 % angehoben werden.

Um übermäßige negative Auswirkungen des ETS-2 auf die Energiepreise, insbesondere bei Konsument:innen und Haushalten, zu reduzieren, wurde laut Erläuterungen beispielsweise eine Sonderregelung geschaffen, um bei massiv erhöhten Preisen kurzfristig Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve auf den Markt zu bringen. Bis zu 65 Mrd. € sollen bis zum Jahr 2032 EU-weit aus den Einnahmen aus der Versteigerung von ETS-2 Zertifikaten für die Einrichtung des Klima-Sozial-Fonds reserviert werden, wobei zusätzlich 50 Mio. Zertifikate aus ETS-1-Mengen zur Verfügung gestellt werden sollen, heißt es in den Erläuterungen. Die restlichen Einnahmen sollen anteilig auf Basis der ETS-2 Emissionen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die zuständige nationale Behörde für den Vollzug des ETS-2 soll in Österreich das Amt für nationalen Emissionshandel, angesiedelt im Zollamt Österreich, sein. (Schluss) mbu


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