Parlamentskorrespondenz Nr. 193 vom 01.03.2024

Neu im Wirtschaftsausschuss

Koalitionsantrag zu Energiedaten von Rechenzentren

Wien (PK) – ÖVP und Grüne haben einen Initiativantrag zur Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes vorgelegt (3951/A). In Umsetzung von EU-Regelungen sollen Rechenzentren mit einer elektrischen Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW ab 15. Mai 2024 jährlich zu bestimmten Datenmeldungen bzw. -veröffentlichungen verpflichtet werden. Das betrifft unter anderem Daten zur Energieeffizienz des Rechenzentrums entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren wie insbesondere für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien. Ausgenommen sind demnach Rechenzentren, die ausschließlich für die Bereiche Landesverteidigung, Zivil- und Katastrophenschutz genutzt werden.

Laut Erläuterungen ist neben dem Verkehrs- und Gebäudesektor der Informations- und Kommunikationstechnologiesektor (IKT-Sektor) ein weiterer zunehmend wichtiger Sektor, auf den 5 % bis 9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % der weltweiten Emissionen entfallen. In der EU seien im Jahr 2018 2,7 % des Strombedarfs auf Rechenzentren zurückzuführen gewesen, bis 2030 könne der Anteil auf 3,21 % steigen. Die EU-Vorgaben zielen demnach darauf ab, die nachhaltige Entwicklung im IKT-Sektor, insbesondere von Rechenzentren, zu fördern. Auf der Grundlage der erhobenen Daten könnten Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren festgelegt werden, wobei auch bereits bestehende Initiativen in diesem Sektor berücksichtigt werden sollen.

Für Rechenzentren mit einer elektrischen Nennleistung von mindestens 1 MW für die Informationstechnologie wird den Erläuterungen zufolge nahegelegt, die bewährten Verfahren zu berücksichtigen, die in der neuesten Fassung des EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Rechenzentren angegeben sind. Die E-Control werde diese entsprechend informieren.

Das geplante Inkrafttreten der vorliegenden Maßnahmen mit dem der Kundmachung folgenden Tag bewirke eine extrem kurze Vorbereitungszeit für Verpflichtete, bedingt durch die knappe Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie, so die Erläuterungen. Es soll daher durch ein späteres Inkrafttreten der entsprechenden Verwaltungsstrafen berücksichtigt werden, die erst mit 15. Mai 2025 greifen sollen. (Schluss) mbu


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