Bundesrat Stenographisches Protokoll 610. Sitzung / Seite 9

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parates möglich. Durch das Protokoll Nr. 1 soll das Übereinkommen nunmehr für Nichtmitgliedstaaten des Europarates geöffnet und dadurch der wirksame Kontrollmechanismus auch über den Rahmen des Europarates eingesetzt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 18. März 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Zum Protokoll Nr. 2:

Die Mitglieder des durch das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe – in der Folge "Übereinkommen" – eingesetzten Ausschusses werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie können derzeit nur einmal wiedergewählt werden. Mit Protokoll Nr. 2 zum Übereinkommen soll die zweimalige Wiederwahl der Ausschußmitglieder ermöglicht und eine ordnungsgemäße Neuwahl der Mitglieder des Ausschusses durch deren regelmäßige Hälfteerneuerung garantiert werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 18. März 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Johann Payer: Ich danke dem Herrn Berichterstatter für seine Ausführungen.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Peter Rieser. Ich erteile dieses.

10.20

Bundesrat Peter Rieser (ÖVP, Steiermark): Sehr verehrter Herr Präsident! Geschätzter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Die Konvention des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gehört neben der Menschenrechtskonvention, der Österreich 1958 beigetreten ist, zu den starken und wirksamen Instrumenten des Europarates. Menschenrechte und Grundrechte sind in ihrem Wesen politisch und rechtlich manifestbare Grundlagen unserer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung.

Die Bürger der Republik Österreich haben im historischen und internationalen Vergleich ein Höchstmaß an bürgerlichen Rechten. Der Rechtsstaat ist auch die Voraussetzung für die Freiheit, und Freiheit ist etwas Besonderes, muß täglich behütet werden und verlangt natürlich von der Politik auch den notwendigen Stellenwert.

Ich versuche, mit einem kurzen Sprichwort Freiheit zu definieren: Freiheit, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist, wie man eine Rebe bindet, anstatt sie sich im Staube windet, sich frei in die Lüfte erhebt. Freiheit ist mehr als Schutz vor staatlicher Willkür; Freiheit ist Recht, Freiheit ist aber auch Pflicht. Ein Rechtsstaat braucht verantwortungsvolle Bürger, eine verantwortungsvolle Exekutive und weisungsfreie Richter. Ohne Rechtsnormen gibt es keine Gesellschaft, in der die Menschen friedlich miteinander leben können.

Fehler der Geschichte dürfen nicht wiederholt werden. Minderheitenschutz, Nationalitätenrecht sind auch Menschenrechte, und wer die Zukunft gestalten will, muß in der Gegenwart leben und sich auch an der Vergangenheit orientieren.


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