Bundesrat Stenographisches Protokoll 610. Sitzung / Seite 12

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Mitgliedstaaten des Europarates sein. Nun ist durch diese beiden heute zur Beschlußfassung vorliegenden Zusatzprotokolle die Möglichkeit geschaffen worden, daß auch Staaten, die nicht Mitglieder des Europarates sind, beitreten können und Mitglieder in den Ausschuß entsenden können. Damit kann das Übereinkommen, die Folterkonvention, auch auf nichteuropäische Staaten, die nicht Mitglieder des Europarates sind, angewendet werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es sind fast alle europäischen Länder Mitglied des Europarates. Jetzt könnte man fragen: Wozu müssen wir dann überhaupt die Möglichkeit schaffen, daß auch Nichtmitgliedstaaten beitreten können? – Ich glaube, daß da ein sehr interessanter Ansatz für die europäischen Demokraten, die im Europarat das gemeinsame Dach gefunden haben, vorhanden ist, daß nämlich auch Staaten eingeladen werden können, die nie Mitglied des Europarates werden können und als nichteuropäische Staaten dieser Konvention beitreten können. Beispiele dafür sind USA und Israel, die in einer Kooperation mit dem Europarat stehen, aber durchaus auch andere.

Das Protokoll Nr. 2 hat im wesentlichen inhaltliche Bestimmungen, die es ermöglichen, daß Ausschußmitglieder zweimal wiedergewählt werden können. Eine Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Das heißt, aufgrund dieser Bestimmung kann es sein, daß ein Ausschußmitglied diese Funktion zwölf Jahre lang ausübt.

Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist sicher wichtig, daß wir – auch im Hinblick auf unser Ansehen im Europarat – diese beiden Beilagen heute beschließen werden. – Ich danke schön. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

10.35

Präsident Johann Payer: Weiters zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Peter Kapral. – Bitte, Herr Bundesrat.

10.35

Bundesrat Dr. Peter Kapral (Freiheitliche, Wien): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Es geht bei diesen beiden Tagesordnungspunkten um zwei wichtige Anpassungen des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Einerseits soll dieses Übereinkommen auch Nichtmitgliedsländern des Europarates zugänglich gemacht werden, und andererseits sollen die Mitglieder des Ausschusses, der aufgrund dieses Übereinkommens existiert und dem eine wichtige Überprüfungsfunktion zukommt, in Hinkunft zweimal wiedergewählt werden können.

Dieses Übereinkommen steht in engem Konnex mit der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die nunmehr mehr als vierzig Jahre in Geltung ist. Diese Konvention geht wiederum in ihrer Zielsetzung parallel mit den Zielen der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte, die ihren Niederschlag in der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte gefunden hat, die bereits 1948 verabschiedet wurde, aber bis heute rechtlich nicht verbindlich ist. Es gibt kein umfassendes internationales Abkommen, das verbindlich und kontrollierbar den Schutz der Menschenrechte festhält.

Bei der Öffnung der Europäischen Konvention für Nichtmitgliedsländer des Europarates handelt es sich demnach schon um einen wichtigen Schritt, der Beachtung verdient, wenn auch bezweifelt werden muß, daß er wesentliche Bedeutung über den europäischen Kontinent hinaus erfahren wird.

Außerordentlich bedauerlich ist es aber, daß – wie aus einem Entschließungsantrag des Europäischen Parlaments hervorgeht – auch im Bereich der Mitgliedsländer der Europäischen Union Menschenrechte verletzt werden, und zwar in der Form, daß in einigen Haftanstalten dieser Länder – die in diesem Entschließungsantrag auch beispielhaft angeführt sind – menschenunwürdige Haftbedingungen herrschen.

Gleichzeitig weist aber das Europäische Parlament in analogen Entschließungsanträgen auch auf Gewalt in chinesischen Waisenhäusern und auf Menschenrechtsverletzungen in Saudi Arabien, Afghanistan und Sierra Leone hin.


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