Bundesrat Stenographisches Protokoll 613. Sitzung / Seite 119

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

gration zu stärken. Die Achtung der demokratischen Prinzipien und der Menschenrechte stellt ein grundlegendes Element des Abkommens dar.

Die Gemeinschaften und Tunesien zielen mit diesem Abkommen im Bereich des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereiprodukten auf eine größere Liberalisierung ab. Im Falle von Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann die sich in Schwierigkeiten befindliche Vertragspartei zeitlich begrenzte restriktive Maßnahmen setzen.

Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist der gegenständliche Staatsvertrag in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieser zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Außenpolitische Ausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Mai 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Johann Payer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Wir kommen daher zur Abstimmung .

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit .

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

8. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 7. Mai 1996 betreffend eine Erklärung über den Rücktritt der Republik Österreich vom Internationalen Zuckerübereinkommen 1992 (55/NR sowie 5172/BR der Beilagen)

Präsident Johann Payer: Wir gelangen nun zum 8. Punkt der Tagesordnung: eine Erklärung über den Rücktritt der Republik Österreich vom Internationalen Zuckerübereinkommen 1992.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Engelbert Weilharter übernommen. Ich bitte um den Bericht, Herr Bundesrat.

Berichterstatter Engelbert Weilharter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Infolge des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union ergibt sich die Notwendigkeit, vom Internationalen Zuckerübereinkommen 1992 zurückzutreten, da der Inhalt des Abkommens eine Materie betrifft, die in die Zuständigkeit der Kommission der Europäischen Union fällt. Der österreichische Beitrittsakt zur Europäischen Union enthält die Verpflichtung zum Rücktritt vom gegenständlichen Abkommen, dennoch ist das innerstaatlich vorgesehene Verfahren einzuhalten.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite