Bundesrat Stenographisches Protokoll 614. Sitzung / Seite 17

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Die Gespräche müssen mit dem Land geführt werden. Es wäre undurchführbar, wenn die Beamten meines Hauses mit jedem einzelnen Krankenhaus Verhandlungen führen müssen. Es gibt doch Spitalsreferenten in den einzelnen Landesregierungen – in Oberösterreich sogar zwei!

Präsident Johann Payer: Danke.

Wir gelangen zur 7. Anfrage, 612/M. Ich ersuche Herrn Bundesrat Karl Hager (SPÖ, Niederösterreich) um die Verlesung seiner Anfrage.

Bundesrat Karl Hager: Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Meine Frage lautet:

612/M-BR/96

Welche Änderung der Rechtslage aufgrund der neu geschaffenen EG-Pauschalreiserichtlinie ergibt sich für Konsumenten, die Reisearrangements in Anspruch nehmen?

Präsident Johann Payer: Frau Bundesministerin, bitte.

Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz Dr. Christa Krammer: Herr Präsident! Herr Bundesrat! Aufgrund der in der EG-Pauschalreiserichtlinie für das Reisegeschäft vorgegebenen Normen wurden 1993 gesetzliche Bestimmungen geschaffen, die spezielle zivilrechtliche Standards für Pauschal- und Individualreisen festlegen. Zum Beispiel wurde normiert, daß 20 Tage vor Reiseantritt keine Preiserhöhung mehr stattfinden darf sowie das Eintrittsrecht einer Ersatzperson, wenn man selbst die Reise nicht antreten kann.

Zur Umsetzung der EG-Richtlinien war es auch notwendig, durch Verordnung die Informationspflicht des Reiseveranstalters vor und bei Vertragsabschluß festzulegen. Was noch nicht zufriedenstellend gelöst ist, ist die Absicherung der Kundengelder im Falle der Insolvenz.

Präsident Johann Payer: Wird eine Zusatzfrage gewünscht? – Herr Bundesrat, bitte.

Bundesrat Karl Hager: Welche Sicherheiten hat der Verbraucher, wenn sein Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird?

Präsident Johann Payer: Frau Bundesministerin, bitte.

Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz Dr. Christa Krammer: Im Jahr 1994 wurde die Verordnung zur Sicherung der Kundengelder, die bei Reisebüros eingezahlt wurden, erlassen. Dem zugrunde liegend ist Artikel 7 der EU-Pauschalreiserichtlinie. Damit soll die Vorauszahlung des Kunden im Falle des Konkurses abgesichert werden.

Nach Ansicht unseres Hauses ist die Lösung für diese Sicherungsverordnung noch nicht ganz zufriedenstellend, weil der tatsächliche Umfang der vom Veranstalter nachzuweisenden Absicherung für den Kunden nicht zu kontrollieren ist und auch von behördlicher Seite – nach unserem Dafürhalten – nicht kontrollierbar ist. Man kann, wenn jemand ein Reisebüro neu aufmacht, nicht einschätzen, inwieweit der im Falle des Falles finanziell in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Präsident Johann Payer: Wird eine zweite Zusatzfrage gewünscht? – Bitte, Herr Bundesrat.

Bundesrat Karl Hager: Frau Ministerin! Mußte die Verordnung zur Sicherung der Kundengelder bereits angewendet werden, und war das Ergebnis zufriedenstellend?

Präsident Johann Payer: Frau Bundesministerin, bitte.

Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz Dr. Christa Krammer: Ja, sie mußte schon angewendet werden, zum Beispiel bei Konkursen des Reiseveranstalters Arena Clubreisen GesmbH im Juli 1995 und Karthago Reisen im September 1995.

Ich habe in einem Schreiben an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diesen dringend ersucht, eine Verbesserung der Bestimmungen in die Wege zu leiten und gemeinsam


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