Bundesrat Stenographisches Protokoll 614. Sitzung / Seite 114

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Es sind dies:

ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche geändert wird,

ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche geändert wird,

ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft geändert wird, und

Fünfter Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960.

Die Berichterstattung über die Punkte 22 bis 24 hat Herr Bundesrat Engelbert Schaufler übernommen.

Die Berichterstattung über Punkt 25 hat Herr Bundesrat Gottfried Jaud übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatter Engelbert Schaufler: Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Ich bringe den Bericht des Unterrichtsausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 23. Mai 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche geändert wird.

Der gegenständliche Beschluß sieht vor, daß zufolge des am 21. Dezember 1995 abgeschlossenen Fünften Zusatzvertrages mit der Katholischen Kirche der in § 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche vorgesehene Fixbetrag nach dem Grundsatz der Parität ebenfalls in demselben Ausmaß von etwa 21,52 Prozent angehoben werden soll.

Der Unterrichtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Der nächste gegenständliche Beschluß des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche geändert wird, sieht vor, daß zufolge des am 21. Dezember 1995 abgeschlossenen Fünften Zusatzvertrages mit der Katholischen Kirche der in § 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche vorgesehene Fixbetrag nach dem Grundsatz der Parität ebenfalls in demselben Ausmaß von etwa 21,52 Prozent angehoben werden soll.

Der Unterrichtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Der nächste gegenständliche Beschluß des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft geändert wird, sieht vor, daß zufolge des am 21. Dezember 1995 abgeschlossenen Fünften Zusatzvertrages mit der Katholischen Kirche der in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft vorgesehene Fixbetrag nach dem Grundsatz der Parität ebenfalls in demselben Ausmaß von etwa 21,52 Prozent angehoben werden soll.

Der Unterrichtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Johann Payer: Ich danke Herrn Bundesrat Schaufler und darf Herrn Bundesrat Jaud um die Berichterstattung bitten.

Berichterstatter Gottfried Jaud: Herr Präsident! Ich bringe den Bericht des Außenpolitischen Ausschusses.


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