Bundesrat Stenographisches Protokoll 614. Sitzung / Seite 116

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Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 23. Mai 1996 betreffend Fünfter Zusatzvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit .

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

26. Punkt

Wahl der beiden Vizepräsidenten des Bundesrates sowie von zwei Schriftführern und drei Ordnern für das 2. Halbjahr 1996

Präsident Johann Payer: Wir gelangen nun zum 26. Punkt der Tagesordnung: Wahl der beiden Vizepräsidenten des Bundesrates sowie von zwei Schriftführern und drei Ordnern für das 2. Halbjahr 1996.

Mit 1. Juli 1996 geht der Vorsitz des Bundesrates auf das Bundesland Kärnten über. Zum Vorsitz berufen ist gemäß Artikel 36 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz der an erster Stelle entsandte Vertreter dieses Bundeslandes, Herr Bundesrat Josef Pfeifer.

Die übrigen Mitglieder des Präsidiums des Bundesrates sind gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung für das kommende Halbjahr neu zu wählen.

Es liegen hinsichtlich der zwei Vizepräsidenten Wahlvorschläge aller drei im Bundesrat vertretenen Fraktionen vor.

Artikel 36 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz sieht vor, daß im Vorsitz des Bundesrates die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge wechseln. Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.

Gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates hat der Bundesrat anläßlich jedes Wechsels im Vorsitz gemäß Abs. 1 aus seiner Mitte zwei Vizepräsidenten zu wählen. Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts – d’Hondtsches Verfahren – mit der Maßgabe durchzuführen, daß der erstgewählte Vizepräsident nicht der Fraktion des Präsidenten angehören darf.

Die Grundprinzipien der Bundesverfassung sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates, aber auch die sich damit befassende Literatur gehen bei der Wahl dieser Funktionäre von einer klaren Zweiteilung aus:

Zunächst wird bei der Wahl des Präsidenten das föderalistische Grundprinzip unserer Verfassung zum Ausdruck gebracht, indem der Vorsitz halbjährlich zwischen den Ländern – unabhängig von deren Größe – wechselt.

Völlig getrennt davon wird die politische Kontinuität in der "Leitung" des Bundesrates durch die Vizepräsidenten verwirklicht, welche nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts – also nach Stärke der Fraktionen – zu wählen sind.

Die Interpretation der gegenständlichen Bestimmungen ergibt klar, daß ein Vorschlagsrecht für die Vizepräsidenten den beiden stärksten Fraktionen im Bundesrat zukommt. Darüber hinaus hat der Geschäftsordnungsgesetzgeber eine Spezialbestimmung in die Richtung geschaffen, daß der erstgewählte Vizepräsident nicht von jener Fraktion gestellt werden soll, welcher der Präsident angehört. Hier wurde eine klare Stellvertretungsregelung in die Richtung normiert, daß


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