Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 67

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DDr. Kapral, DDr. Königshofer;

Mag. Langer;

Moser;

Dr. Prasch;

Richau, Dr. Riess-Passer, Dr. Rockenschaub;

Dr. Tremmel;

Waldhäusl, Weilharter, Weiss.

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2. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 10. Juli 1996 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (285/NR sowie 5213 und 5225/BR der Beilagen)

Präsident Josef Pfeifer: Wir gelangen zum 2. Punkt der Tagesordnung: Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Ludwig Bieringer übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Ludwig Bieringer: Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 29/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird, hat der Geschäftsordnungsausschuß des Nationalrates am 4. Juli 1996 über Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol, Dr. Friedhelm Frischenschlager und Andreas Wabl mehrstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes zum Gegenstand hat.

Zum Antrag führten die Antragsteller aus:

"Zu Z 1: Analog dem Hauptausschuß des Nationalrates soll auch dem EU-Ausschuß des Bundesrates die selbständige Erledigung von Stellungnahmen gemäß Artikel 23e B-VG anstelle des Bundesrates ermöglicht werden.

Zu Z 2: Diese Änderung folgt der Novelle zum Geschäftsordnungsgesetz."

An dieser Stelle möchte ich eine Anmerkung machen und als Berichterstatter, um keine Unklarheiten entstehen zu lassen, darauf hinweisen, daß es sich bei dieser soeben erwähnten Z 2 um eine Novelle zum Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates handelt, über welche dem Bundesrat gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG kein Mitwirkungsrecht zusteht. Dies kommt aber im folgenden Antrag ohnehin klar zum Ausdruck.

Nun aber weiter im Bericht:


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