Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 158

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darin, daß solche Ausweisungen ihrem Wesen nach überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn sie in knappen zeitlichem Abstand vor der Einreise verwirklicht werden.

Fremde, die kurz nach der Einreise strafrechtlich auffällig werden oder bei "Schwarzarbeit" im Bundesgebiet betreten werden oder mittellos sind, sollen deshalb, weil daraus eine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung abzuleiten ist, gehalten sein, das Bundesgebiet auch wieder schnell zu verlassen. Hiebei können Bagatellverstöße außer Betracht bleiben. Sofern keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, daß das maßgebliche Ereignis auf eine Gefährlichkeit des betreffenden Fremden in der Zukunft hinweist, bedarf es einer Ausweisung überhaupt nicht, zumal eine Berufung in solchen Fällen durch die damit einhergehende Verlängerung der Schubhaft zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die persönliche Freiheit führen würde.

Zusätzlich soll eine fremdenrechtliche Maßnahme gesetzt werden, die sowohl der Bekämpfung der Ausbeutung von Frauen zu Zwecken der Prostitution als auch der organisierten Kriminalität dient.

Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Des weiteren bringe ich den Bericht des Rechtsausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzüberschritts (Grenzkontrollgesetz).

Durch die Teilnahme Österreichs am Europäischen Binnenmarkt im Rahmen des EWR und den mit 1. Jänner 1995 vollzogenen Beitritt zur Europäischen Union sind an den Binnengrenzen vorerst die Kontrollen im Warenverkehr zu einem Großteil weggefallen. Durch den Beitritt Österreichs zum Schengener Vertragswerk ist die Verpflichtung entstanden, die darin festgelegten Grundsätze – Binnenraum ohne Grenzkontrolle, rigorose Außengrenzkontrolle – innerstaatlich umzusetzen. Das Grenzkontrollgesetz 1969 entspricht diesen Anforderungen in vielen Bereichen nicht.

Ziel des vorliegenden Gesetzesbeschlusses ist die Schaffung eines Grenzkontrollgesetzes, das den Anforderungen des Schengener Vertragswerkes entspricht.

Mit dem gegenständlichen Beschluß sollen die erforderlichen Begriffsbestimmungen geschaffen, die Behördenzuständigkeit sowie die Einsetzbarkeit der für die Grenzkontrolle zur Verfügung stehenden Wachkörper und die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes geregelt werden. Weiters soll der Rahmen für die aus Anlaß des Grenzübertrittes vorzunehmende Grenzkontrolle einer routinemäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften der Sicherheitsverwaltung vorgegeben werden.

Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für die Berichte.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Bösch. Ich darf ihn bitten, das Wort zu ergreifen.

20.19

Bundesrat Dr. Reinhard Eugen Bösch (Freiheitliche, Vorarlberg): Frau Vizepräsidentin! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Beim vorliegenden Fremdengesetz und seiner Novelle befürchten wir Freiheitlichen, daß die Ausweisungsmöglichkeiten gegen Fremde, die sich gegen die österreichische Rechtsordnung vergehen, stark eingeschränkt werden. In der taxativen Aufzählung der Möglichkeiten, unter denen eine bescheidmäßige Ausweisung erfolgen kann, fehlen nach unserem Dafürhalten wichtige Bereiche, zum Beispiel das Eingehen einer Scheinehe, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu erschleichen.


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