Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 172

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Ich möchte noch einen zweiten Punkt aus diesem ganzen Konvolut von Gesetzen anführen, nämlich das ÖIAG-Gesetz. – Ich glaube, man kann in drei Sätzen Bilanz ziehen. Seit dem Jahr 1993 ist einiges gelungen. Es wurde vor wenigen Wochen mit Stolz die Bilanz vorgelegt: 23 Milliarden Schilling an Privatisierungserlösen wurden eingebracht. Ich glaube, daß der gesetzliche Auftrag an die ÖIAG aus dem Jahr 1993, die entsprechenden Privatisierungsschritte durchzuführen, wirklich erfolgreich umgesetzt wurde. Man kann in diesem Zusammenhang der ÖIAG, vor allem Generaldirektor Hollweger, Dank dafür aussprechen, was hier geleistet wurde.

In der vorliegenden Novelle geht es darum, zwei Firmen, die Austria Tabak AG und die Österreichische Salinen AG, in die ÖIAG überzuführen, um auch diese Betriebe entsprechend zu privatisieren oder zumindest für die Privatisierung in den nächsten Jahren vorzubereiten. Damit in Zusammenhang steht auch die Frage: Inwieweit soll sich der Staat bei den privatisierten Firmen zurückziehen?

Ich glaube, das ist ein Punkt, der in den nächsten Monaten oder Jahren zu diskutieren sein wird. Wir liegen heute zwischen 40 Prozent und darunter. Ich glaube, der Staat soll sich auf eine Sperrminorität von notwendigen 25 Prozent zurückziehen. Hier gäbe es sicherlich noch ein zusätzliches Privatisierungspotential. Es bestünde damit die Möglichkeit, die 7,5 Milliarden Darlehen, die von seiten der österreichischen Republik an die ÖIAG gegeben wurden, zurückzuzahlen.

Ich glaube, insgesamt kann man die Lösung betreffend die ÖIAG als Erfolg ansehen. Es ist wirklich gelungen, aus der ÖIAG eine Art Privatisierungsagentur zu machen. – Meine Fraktion wird sämtlichen Punkten ihre Zustimmung erteilen. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

21.10

Präsident Josef Pfeifer: Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Helga Markowitsch. – Bitte.

21.10

Bundesrätin Helga Markowitsch (SPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Mit dieser nun vorliegenden ersten größeren Gesetzesnovelle zum Bankwesengesetz 1993 wurde dem Umstand Rechnung getragen, daß einige Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung des Bankenrechts umzusetzen waren.

Aktuelle Erfahrungen mit diesem Gesetz in der Vollziehung zeigten legistischen Anpassungsbedarf beziehungsweise erfolgten klarere Formulierungen. Auch die sich aus der Praxis ergebenden, seit längerem festgestellten Novellierungserfordernisse wurden berücksichtigt.

Es wurden – und das ist unbedingt zu begrüßen – vor allem jene EU-Rechtsakte im Bankenbereich, die seit dem Abschluß des EWR-Abkommens beschlossen wurden, in die österreichische Rechtsordnung übernommen.

Folgende Punkte wurden mit dieser Novelle umgesetzt:

Erstens: die Richtlinie über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis,

zweitens: die Richtlinie über die Überwachung und Kontrolle von Großkrediten von Kreditinstituten,

drittens: die Richtlinie über die Pflichten der in einem Mitgliedsstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten, mit dem Sitz außerhalb dieses Mitgliedsstaates zur Offenlegung von Jahresabschlußunterlagen;

viertens: die Richtlinie über Einlagensicherungsysteme im Interesse der Einleger zwecks gleichmäßigerer Verteilung der Kosten der Sicherung und

fünftens: § 40 des derzeit gültigen Bankwesengesetzes 1993 wurde abgeändert.


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