Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 89

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Präsident Josef Pfeifer: Wir gelangen nun zu den Punkten 17 und 18 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Notenwechsel und Verständigungsprotokoll und

ein Bundesgesetz über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Karl Hager übernommen. Ich bitte ihn zu berichten.

Berichterstatter Karl Hager: Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

Zu Tagesordnungspunkt 17:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika werden gegenwärtig durch das Abkommen vom 25. Oktober 1956, BGBl. Nr. 232/1957, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen geregelt. Der bestehende Vertragszustand entspricht nicht mehr den heute international anerkannten Grundsätzen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD); eine umfassende Anpassung des Abkommens an den heutigen Entwicklungsstand des internationalen Abkommensrechtes erfordert daher eine Gesamtrevision des Doppelbesteuerungsabkommens.

Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bringe den Bericht des Finanzausschusses betreffend ein Bundesgesetz über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau.

Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) wurde im Jahre 1991 zu dem Zweck errichtet, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern.

Österreich ist Gründungsmitglied der EBRD. Das Abkommen für die Errichtung der EBRD (BGBl. Nr. 222/1991) ist für Österreich am 28. März 1991 in Kraft getreten.

Der aushaftende Betrag an Darlehen, Kapitalbeteiligungen und Garantien der Bank darf den Gesamtbetrag ihres gezeichneten Kapitals, der Reserven und des Gewinnes nicht überschreiten. Bis Ende 1995 hat die EBRD ihren Mitgliedern Kredite in Höhe von 5,9 Milliarden ECU zugesagt. Um ihr Ausleihevolumen, das in den letzten beiden Jahren 1,6 beziehungsweise 2 Milliarden


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