Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 129

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Wir kommen weiters zum Beschluß des Nationalrates vom 28. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmenmehrheit .

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

Weiters kommen wir zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 28. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit .

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 28. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmenmehrheit .

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

30. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 28. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert werden (322/A und 494/NR sowie 5335/BR der Beilagen

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 30. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert werden.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Freiberger übernommen. Ich bitte ihn um den Bericht.

Berichterstatter Horst Freiberger: Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG) wurde die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) als selbständiges Unternehmen konstituiert, auf das die Rechte und Pflichten der Post- und Telegraphenverwaltung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden.

Die PTA ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, ihre Börseneinführung hat bis zum 31. Dezember 1999 zu erfolgen.

Durch die nunmehrige rechtliche Selbständigkeit und den infolge der Marktliberalisierung der letzten Jahre zunehmenden Wettbewerbsdruck ist daher ein den Grundsätzen des Privatrechtes entsprechender Handlungsspielraum bei gleichzeitiger Berücksichtigung des öffentlichen Versorgungsauftrages für die Post unerläßlich.

Ziel des gegenständlichen Gesetzes ist es, bis zum Inkrafttreten des neuen Postgesetzes eine Übergangsregelung zu schaffen, die unverzichtbare und in bezug auf ihre Realisierung un


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