Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 136

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Präsident Josef Pfeifer: Wir gelangen nun zum 31. Punkt der Tagesordnung: Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten samt Entschließungen über Änderungen des Übereinkommens.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Mag. Karl Wilfing übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Mag. Karl Wilfing: Geschätzter Herr Präsident! Hoher Bundesrat! Das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten besteht aus 17 Artikeln, die unter anderem den Anwendungsbereich, die Übermittlung von Informationen an den Generalsekretär der IMO, weiters Übergangsbestimmungen, eine Ausnahmegenehmigung und das Kontrollverfahren durch die Vertragsstaaten behandeln sowie das Übereinkommen betreffende Verfahrensregeln, wie Änderungen, Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt, Inkrafttreten und Kündigung beinhalten.

Der Beitritt Österreichs zum STCW-Übereinkommen soll die erhöhten Sicherheitsanforderungen auch für Besatzungen österreichischer Seeschiffe verbindlich werden lassen.

Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist das gegenständliche Übereinkommen in allen authentischen Sprachfassungen sowie in der Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst aufliegt.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Außenpolitische Ausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Josef Pfeifer: Danke für die Berichterstattung.

Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht trotzdem jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.


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