Bundesrat Stenographisches Protokoll 628. Sitzung / Seite 39

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Hat der Bundesrat einen Beschluß gemäß § 13 lit. a Abs. 2 gefaßt und erstattet der EU-Ausschuß dem Bundesrat einen Bericht, welcher keinen Antrag gemäß § 13a Abs. 1 Z 2 enthält, so ist ein vom Vorsitzenden und von einem Schriftführer gefertigter Text (Kommunique), in welchem jedenfalls die Redner, das Abstimmungsverhalten der Fraktionen und allfällige Ausschußfeststellungen aufzunehmen sind, zur Veröffentlichung zu erstellen und an die Bundesräte sowie – analog zu den Ausschußberichten – an einen darüber hinausgehenden Personenkreis zu verteilen.

Teilnahme von in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments an den Sitzungen des EU-Ausschusses (§ 13b Abs. 4):

Da der EU-Ausschuß anstelle des Plenums tätig wird, kann jeder Bundesrat mit beratender Stimme an der Ausschußsitzung teilnehmen. Der Vorsitzende erteilt den mit beratender Stimme anwesenden in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu kurzen Stellungnahmen das Wort, um insbesondere den Diskussionsstand im Europäischen Parlament, seinen Ausschüssen oder Fraktionen zum Verhandlungsgegenstand in die Beratungen einzubringen.

Verteilung der gemäß Artikel 23e Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz übermittelten Dokumente (§ 18 Abs. 3):

Die bisherige Form der Verteilung in zwei Exemplaren an die Klubs beziehungsweise bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten eine Verteilung in gleichwertiger Weise auf elektronischem Weg soll beibehalten werden, wobei in jedem Falle auf die Geheimhaltungsvorschriften der Europäischen Union Bedacht zu nehmen ist.

Zuweisung von Verhandlungsgegenständen (§ 19 Abs. 1):

Es hat daher keine Zuweisung der EU-Vorhaben durch den Präsidenten des Bundesrates an den EU-Ausschuß zu erfolgen.

Beantwortung von Anfragen in der Fragestunde (§ 63 Abs. 5):

Der Fragesteller selbst soll eine Zusatzfrage und darüber hinaus je ein Vertreter der übrigen Bundesratsfraktionen ebenfalls jeweils eine Zusatzfrage stellen können.

Der Geschäftsordnungsausschuß hat diesen Antrag in seiner Sitzung am 24. Juni 1997 in Verhandlung genommen.

Die Bundesräte Dr. Schambeck, Haselbach, Dr. Riess-Passer brachten einen Abänderungsantrag ein, mit dem das Inkrafttreten mit 15. Juli 1997 festgesetzt wurde.

Bei der Abstimmung wurde der Selbständige Antrag 98/A-BR/97 in der Fassung des Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Geschäftsordnungsausschuß somit den Antrag, der Bundesrat wolle beschließen:

Der diesem schriftlichen Ausschußbericht angeschlossenen Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates wird die verfassungsmäßige Zustimmung erteilt.

Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Hohes Haus! Wir gehen nach der dankenswerten Berichterstattung in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach. Ich erteile es ihr.

11.11

Bundesrätin Anna Elisabeth Haselbach: Herr Präsident! Herr Landeshauptmann! Meine Damen und Herren! Uns liegt ein Antrag zur Behandlung vor, der vor allem eine Effizienzsteigerung unserer Arbeit zum Inhalt hat und der weiters zu einer Verlebendigung der Debatte


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