Bundesrat Stenographisches Protokoll 630. Sitzung / Seite 100

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des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte.

Der Außenpolitische Ausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 30. September 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Zu Punkt 4: Beschluß des Nationalrates vom 18. September 1997 betreffend ein Interregionales Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Comun del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits samt Gemeinsamer Erklärung.

Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG hat der Nationalrat beschlossen, daß die Kundmachung dieses Abkommens sowie der Erklärung in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen hat.

Der Außenpolitische Ausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 30. September 1997 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Zu Punkt 5: Beschluß des Nationalrates vom 18. September 1997 betreffend ein Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Unterzeichnungsprotokoll und Gemeinsamen Erklärungen.

Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG hat der Nationalrat beschlossen, daß die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen hat, daß er samt Unterzeichnungsprotokoll, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht wird, in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Der Außenpolitische Ausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 30. September 1997 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Zu Punkt 6: Beschluß des Nationalrates vom 18. September 1997 betreffend ein Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits samt Erklärung einschließlich des diesen als Anlage angeschlossenen Abkommens über die Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits und der Schlußakte.

Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG hat der Nationalrat beschlossen, daß die Kundmachung des Protokolls, das in den elf Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, sowie die Erklärung in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen hat.

Der Außenpolitische Ausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 30. September 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Zu Punkt 7: Beschluß des Nationalrates vom 18. September 1997 betreffend ein Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits samt Erklärung einschließlich des diesen als Anlage angeschlossenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits und der Schlußakte.


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