Bundesrat Stenographisches Protokoll 630. Sitzung / Seite 101

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Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG hat der Nationalrat beschlossen, daß die Kundmachung des Protokolls, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, sowie der Erklärung in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheit zu erfolgen hat.

Der Außenpolitische Ausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 30. September 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Zu Punkt 8: Der Text ist identisch mit dem vorhergehenden.

Auch betreffend diesen Beschluß hat der Außenpolitische Ausschuß mit Stimmenmehrheit den Antrag gestellt, keinen Einspruch zu erheben.

Zu Punkt 9: Beschluß des Nationalrates vom 18. September 1997 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission samt Anhängen und Briefwechsel.

Der Außenpolitische Ausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 30. September 1997 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Zu Punkt 10: Beschluß des Nationalrates vom 18. September 1997 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute samt Anhang.

Auch diesfalls stellt der Außenpolitische Ausschuß nach Beratung der Vorlage am 30. September 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Vielen herzlichen Dank für die Berichte.

Wir gehen nun in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Böhm. – Bitte.

16.24

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Staatssekretärin! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! So unterschiedlich die unter den Tagesordnungspunkten 3 bis 10 behandelten Vorlagen auch immer sein mögen – einzelnen von ihnen werden wir zustimmen –, so sehr sind sie alle bedauerlicherweise von einer Tendenz geprägt, die sich wie ein roter Faden durchzieht: Allzu leicht sind wir heute bereit, Souveränität preiszugeben und auf eigene Rechtspositionen zu verzichten.

In dieser Richtung gilt meine Kritik vor allem dem in Punkt 3 genannten Beschluß des Nationalrates vom 18. September 1997 betreffend ein Bundesgesetz zur Festlegung von Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/1996 vom 22. November 1996. Der Rat der Europäischen Union hatte die erwähnte EG-Verordnung zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung der von einem Drittland erlassenen Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen angenommen. Artikel 9 dieser Verordnung verpflichtet jeden Mitgliedstaat der EU, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall einer Verletzung der Vorschriften dieser Verordnung festzulegen. Österreich will nun mit dem vorliegenden Bundesgesetz seiner Verpflichtung zur Erfüllung des Artikels 9 entsprechen.

Worum geht es aber bei all dem? Was ist der Hintergrund? Weshalb verdient das Vorhaben meines Erachtens klare Ablehnung? – Den allerdings weit schärfer zu kritisierenden Anlaß bildeten zwei von den Vereinigten Staaten von Amerika erlassene Gesetze, und zwar der "Cuban Liberty und Democratic Solidarity Act", nach seinen Initiatoren kurz "Helms-Burton-Gesetz" ge


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