Bundesrat Stenographisches Protokoll 630. Sitzung / Seite 111

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Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit angenommen.

11. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 18. September 1997 betreffend Änderungen zur Anlage des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs, 1946 (707 und 853/NR sowie 5542/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen nun zum 11. Punkt der Tagesordnung: Änderungen zur Anlage des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs, 1946.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Mag. Gerhard Tusek übernommen. Ich bitte ihn um den Bericht.

Berichterstatter Mag. Gerhard Tusek: Ich bringe den Bericht des Außenpolitischen Ausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 18. September 1997 betreffend Änderungen zur Anlage des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs, 1946. Da der Bericht des Ausschusses allen Mitgliedern des Bundesrates in schriftlicher Form vorliegt, kann ich auf die Verlesung verzichten und komme zum Antrag.

Der Außenpolitische Ausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 30. September 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1. dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Monika Mühlwerth. Ich erteile es ihr. (Bundesrätin Mühlwerth  – das Rednerpult hinunterschraubend –: Wenn John vor mir redet, ist es immer so weit oben!)

17.10

Bundesrätin Monika Mühlwerth (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Staatssekretärin! Sehr geehrte Damen und Herren! Das uns vorliegende Übereinkommen zum Walfang ist ein nettes Papier: gut gemeint, mit guten Absichten und völlig zahnlos.

Wenn man sich die Quotenzahlen ansieht, stellt sich sofort die Frage, nach welchen Gesichtspunkten diese Quoten unter dem Deckmantel der Wissenschaftlichkeit eigentlich festgelegt werden. Was ist das für eine Wissenschaft, die Fangquoten braucht? – Das hat mir bis jetzt noch niemand, auch kein Wissenschafter, erklären können. Alle sagen nämlich übereinstimmend: In Wirklichkeit braucht man für die Wissenschaft keinen einzigen Wal zu fangen, weil die Fragestellung einfach nicht vorhanden ist, die irgendwelche Walfänge notwendig machen würde.

Was ist das für eine Wissenschaft, die Fangvorträge erlaubt – und das liest sich dann in dem Übereinkommen wie der Verlustvortrag einer Unternehmensbilanz? Was ist das für ein Übereinkommen, das einem Land die Möglichkeit gibt, Einspruch zu erheben – und dann gilt dieses Übereinkommen für das Land, das Einspruch erhoben hat, gar nicht, und zwar solange nicht, bis dieses Land den Einspruch wieder zurückgezogen hat?

Die Japaner führen uns vor, wie das geht: Sie haben Einspruch erhoben, und jetzt gelten für sie diese Fangquoten nicht. Dabei zeigt sich, daß es selbstverständlich um den kommerziellen Walfang geht. Diesen Quotenregelungen wird der Anstrich der Wissenschaftlichkeit verliehen, in


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