Bundesrat Stenographisches Protokoll 636. Sitzung / Seite 103

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Pensionsinvestmentfonds unterliegen – zusätzlich zu den allgemeinen Veranlagungsbestimmungen des Investmentfondsgesetzes – besonderen Bestimmungen. Höchstens 50 Prozent des Fondsvermögens dürfen in Wertpapieren ausländischer Aussteller veranlagt werden, zu mindestens 30 Prozent muß das Vermögen in Aktien, Genußscheinen und Gewinnverschreibungen angelegt werden, und mindestens 30 Prozent müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen angelegt werden. Optionsscheine dürfen nicht erworben werden. Diese besonderen Veranlagungsvorschriften sollen langfristig bessere Erträge gewährleisten.

Nach Ende der Ansparphase können Anspruchsberechtigte zwischen einer Versicherungslösung – in Form einer Rentenversicherung auf Lebenszeit mit Einmalerlag – und der Auszahlung durch das depotführende Kreditinstitut über einen Zeitraum von zumindest 20 Jahren, und zwar in jährlichen Teilbeträgen, wählen.

Meine Damen und Herren! Nicht ganz gelungen zu sein scheint mir dabei das Hineinpacken von Versicherungselementen in die Bestimmungen. Ebenfalls noch offen ist die steuerliche Behandlung der privaten Pensionsvorsorge; dazu wird die Steuerreform 2000 angeführt. Problematisch sehe ich auch die Selbstbindung in der Auszahlung, da sie über 20 Jahre dauern muß und weil sie zudem erst beginnen kann, wenn eine Pension angetreten wird oder das 65. Lebensjahr erreicht ist.

Weiters sieht das vorliegende Gesetz vor, daß bestehende Investmentfonds mit anderen zusammengelegt und gemeinsam verwaltet werden können, sofern die Zusammenlegung vom Ministerium genehmigt wird. Die Kostenvorteile von Investmentfonds lassen sich normalerweise erst bei großen Fondsvolumina verwirklichen. Die Zusammenführung von Kapitalgesellschaften im Zuge des Konzentrationsprozesses auf dem österreichischen Bankensektor und die mit der Einführung des Euro geänderten Rahmenbedingungen im Fremdwährungsbereich können dazu führen, daß eine Kapitalgesellschaft oftmals mehrere Kapitalfonds mit weitgehend gleichartiger Vermögensstruktur und Anlagestrategie nebeneinander verwaltet. Hierfür wird mit der vorliegenden Novelle die Konzentrierung und Zusammenführung erleichtert.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Eine Änderung gibt es auch bei der Heranziehung von Investmentfondsanteilen als Mündelgeld. Dies war bisher nur mit richterlicher Genehmigung und nach Anhörung eines Sachverständigen für Börsen- oder Bankwesen möglich. Um dem Bedürfnis der Praxis Rechnung zu tragen, werden Veranlagungen in mündelsichere Wertpapiere nunmehr nicht nur als Direktveranlagung, sondern auch über entsprechend ausgestaltete Investmentfonds ermöglicht.

Die ursprünglich in der Regierungsvorlage vorgesehene Möglichkeit, die im Prospekt vorgeschriebenen Angaben nicht im Prospekt selbst anzuführen, sondern durch einen Verweis auf die Fondsbestimmungen oder auf den Rechenschaftsbericht zu ersetzen, wurde vom Nationalrat noch dahin gehend geändert, daß ein Angebot von Anteilscheinen im Inland nur dann erfolgen darf, wenn spätestens einen Werktag davor ein Prospekt veröffentlicht und der Anleger somit in die Lage versetzt wird, sich ein fundiertes Urteil bilden zu können. Die Informationsbeschaffung für den einzelnen Anleger muß so leicht wie möglich sein. Markttransparenz ist hier gefragt.

Meine Damen und Herren! Das vorliegende Bundesgesetz bringt eine Ausweitung der Anlagemöglichkeiten, verbessert auch den Schutz der Anleger und sorgt für mehr Transparenz in diesem Bereich. Die SPÖ-Fraktion wird daher dem Investmentfondsgesetz zustimmen. (Beifall bei der SPÖ sowie des Bundesrates Dr. h. c. Mautner Markhof. )

15.41

Präsident Ludwig Bieringer: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Mag. Walter Scherb. – Bitte.

15.41

Bundesrat Mag. Walter Scherb (Freiheitliche, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Die Novelle des Investmentfondsgesetzes hat zum Ziel, einerseits das Abfließen von Marktanteilen in ausländische Fonds beziehungsweise auslän


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