Bundesrat Stenographisches Protokoll 636. Sitzung / Seite 166

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Fortsetzung der Tagesordnung

Präsident Ludwig Bieringer: Ich nehme die Verhandlung zur Tagesordnung wieder auf.

14. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 22. Jänner 1998 betreffend einen Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Formblätter (837/NR sowie 5640/BR der Beilagen)

Präsident Ludwig Bieringer: Wir gelangen nun zum 14. Punkt der Tagesordnung: Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Formblätter.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Ferdinand Gstöttner übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Ferdinand Gstöttner: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß bislang der Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage der Gegenseitigkeit stattgefunden hat.

Mit dem Abschluß des gegenständlichen Staatsvertrages werden daher die vertraglichen Grundlagen sowie die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den bilateralen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen geschaffen.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Der Rechtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 1998 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Präsident Ludwig Bieringer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Wolfram Vindl. – Bitte.

20.45

Bundesrat Wolfram Vindl (ÖVP, Tirol): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Gestatten Sie mir, kurz noch einige Anmerkungen zum vorliegenden Vertrag über den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zu machen.

Der vorliegende Vertrag regelt den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika. Dieser Rechtshilfeverkehr hat bisher auf Basis der Gegenseitigkeit stattgefunden.

Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Rechtssysteme der beiden Vertragsstaaten waren von österreichischer Seite sehr komplizierte Verfahrensvorschriften nach amerikanischem Recht zu beachten. Dadurch sind dem österreichischen Staat nicht unerhebliche Kosten entstanden, die im Rechtshilfeweg erstattet werden mußten.


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