Bundesrat Stenographisches Protokoll 637. Sitzung / Seite 40

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Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Erich Farthofer. Ich erteile es ihm.

12.21

Bundesrat Erich Farthofer (SPÖ, Niederösterreich): Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Führerscheingesetz, das seit 1. November 1997 in Kraft ist, schreibt für Lenker von Lastkraftwagen eine höchstzulässige Alkoholgrenze im Blut von 0,1 Promille vor. Diese strenge Regelung trägt der hohen Verantwortung der Berufskraftfahrer Rechnung.

Diese sinnvolle und notwendige Maßnahme hat aber auch dazu geführt, daß Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, die im ländlichen Raum die Voraussetzung für Brand- und Katastrophenschutz bilden, an die 0,1-Promille-Grenze gebunden sind. Dies hat nun insofern problematische Auswirkungen, als diese Bestimmung in der Praxis für die Feuerwehrmänner einem ständigen und totalen Alkoholverbot in ihrem Privatleben gleichkommt, da sie immer für einen Einsatz bereit sein müssen.

Erfreulicherweise hat es auf Initiative unseres Verkehrsministers und auf Anregung der sozialdemokratischen niederösterreichischen Mandatare, meine sehr verehrten Damen und Herren, bereits ein Gespräch im Verkehrsministerium gegeben. Im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr fand auf Anregung der niederösterreichischen Mandatare und auf Initiative des Ministers Einem ein Gespräch mit den Vertretern der niederösterreichischen Landesfeuerwehren statt, das in einem sehr konstruktiven und sachlichen Stil geführt wurde. Landesbranddirektor Wilfried Weissgärber und der stellvertretende Landesbranddirektor Ing. Herbert Schanda erläuterten die Probleme der Freiwilligen Feuerwehren mit zwei kürzlich eingeführten verkehrspolitischen Maßnahmen. Bei beiden Feldern konnte in diesem Gespräch eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden werden.

Erstens: Alkoholgrenze von 0,1 Promille für Lenker von Fahrzeugen über 7,5 Tonnen. Die Vertreter der Feuerwehren betonten, daß es ihnen keinesfalls darum ginge, dem Alkoholgenuß vor Antritt von Ausfahrten das Wort zu reden. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren seien sich ihrer hohen Verantwortung ohnehin bewußt. Andererseits hege man die Befürchtung, daß Feuerwehrleute bestraft würden, weil sie etwa nach einem Bier zu Mittag überraschend zu einem Einsatz fahren müßten.

Die Rechtsexperten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr konnten diese Sorgen ausräumen. In einer Novelle zur Straßenverkehrsordnung, welche mit dem neuen Führerscheingesetz beschlossen wurde, ist ausdrücklich festgehalten, daß auch bei einem Unfall im Bereich zwischen 0,1 und 0,5 Promille keine straf- oder zivilrechtliche Verfolgung gesetzt wird, sofern keine Beeinträchtigung des Fahrers vorliegt. Das Lenken von Fahrzeugen im beeinträchtigten Zustand – unabhängig von einer Alkoholgrenze – war auch schon bisher verboten.

Auch das Verwaltungsstrafgesetz kennt eine Ausnahme nur dann, wenn der Täter glaubhaft macht, ohne sein Verschulden eine Verwaltungsvorschrift verletzt zu haben. Wenn der Fahrer also ein Bier trinkt, ohne zu wissen, daß er einen Einsatz wird fahren müssen, wird er nicht bestraft.

Sowohl die Vertreter der Feuerwehren, die ihre Mitglieder über die rechtliche Situation aufklären werden, als auch die Verkehrssicherheitsexperten des Ministeriums waren sich darüber einig, daß die Alkoholgrenzen grundsätzlich einzuhalten sind.

Bei der genannten Besprechung wurde auch das zweite Problem aufgezeigt, nämlich jenes bezüglich der regelmäßig durchzuführenden Gesundheitsuntersuchung für Lenker von schweren Fahrzeugen ab dem 45. Lebensjahr. Diesbezüglich wurde von den Feuerwehrleuten ganz klar zum Ausdruck gebracht, daß es sicherlich zum Schutz der Betroffenen ist, zum Schutz der LKW-Lenker, natürlich aber auch zum Schutz der Bevölkerung.


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