Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 134

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aus heutiger Sicht geeignet sind, Behinderte zu verletzen, durch zeitgemäße sprachliche Fassungen ersetzt.

Weit darüber hinaus geht aber die inhaltliche Besserstellung behinderter Personen, die § 79a Gerichtsorganisationsgesetz bewirkt. Danach hat das Gericht von sich aus dafür zu sorgen, daß eine blinde oder hochgradig sehbehinderte Person, die nicht vertreten ist, vom wesentlichen Inhalt der zugestellten Schriftstücke und der bei Gericht befindlichen Akten Kenntnis erhalten kann. Zu diesem Zwecke sind gegebenenfalls auch technische Hilfsmittel einzusetzen. Es ist etwa an Ausdrucke in Broulle- oder Kurzschrift, an die Übermittlung von Disketten oder Tonbändern zu denken. Kürzere Schriftstücke können natürlich auch vorgelesen werden. – Die Kosten, die daraus erwachsen, übernimmt jedenfalls der Bund.

Soweit es zusätzlich erforderlich erscheint, ist einer solchen behinderten Partei im Zivilverfahren – unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen – auf Antrag Verfahrenshilfe zu gewähren. Gleiches gilt auch für die Beigabe eines Verteidigers in Strafsachen.

All diese Vorkehrungen sichern, daß die entsprechend beeinträchtigten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren keine Nachteile erleiden. Das ist Rechtsschutz und zugleich Sozialschutz im besten Sinn. Es sollte zuletzt auch nicht verschwiegen werden, um den Vollzugsbereich sozialdemokratisch geleiteter Bundesministerien nicht allzu sehr zu vernachlässigen, daß insbesondere auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens, aber auch des Abgaben- und des Finanzstrafverfahrens vergleichbare Begünstigungen geschaffen worden sind.

Alles in allem: Trotz der erwähnten verbalen Entgleisung im Allgemeinen Teil des Ausschußberichtes sind die Einzelregelungen durchwegs positiv zu bewerten. Deshalb werden wir Freiheitlichen dieser Vorlage mit voller Überzeugung zustimmen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

16.40

Vizepräsident Dr. Milan Linzer: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Dies ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung .

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit .

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

21. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 13. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz) (1897 und 2030/NR sowie 6012 und 6040/BR der Beilagen)

Vizepräsident Dr. Milan Linzer: Wir gelangen nun zum 21. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz).

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Ing. Franz Gruber übernommen. Ich bitte um den Bericht.


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