Bundesrat Stenographisches Protokoll 668. Sitzung / Seite 29

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3. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend eine Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens (274 und 292/NR sowie 6219/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen nun zu den Punkten 1 bis 3 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird,

ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2000), sowie

eine Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens.

Die Berichterstattung über die Punkte 1 bis 3 hat Herr Bundesrat Christoph Hagen übernommen. Ich bitte ihn um die Berichterstattung.

Berichterstatter Christoph Hagen: Ich bringe den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und derzeit nicht vom Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erfasst werden. Sie fallen aber auch nicht unter den Anwendungsbereich des für die Privatwirtschaft geltenden Gleichbehandlungsgesetzes. Damit sind Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten gegen Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts und gegen sexuelle Belästigung nicht geschützt.

Ziel des gegenständlichen Beschlusses ist daher die Änderung des Rechtspraktikantengesetzes mit Regelungen über die Gleichbehandlung und den Schutz vor Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes analog dem 6. Teil "Sonderbestimmungen für Angehörige von Universitäten und Universitäten der Künste" im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. Weiters wird zum Ausdruck gebracht, dass personenbezogene Ausdrücke sowohl Männer als auch Frauen umfassen.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Oktober 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe weiters den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2000).

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss beruht auf einem von den Abgeordneten Mag. Dr. Theresia Fekter, Dr. Michael Krüger und Genossen am 5. Juli 2000 im Nationalrat eingebrachten Initiativantrag (210/A), der wie folgt begründet wird:

"1. Das Regierungsprogramm für die laufende Legislaturperiode sieht die Abschaffung der Aufstellungsvergütung nach § 16b UrhG vor. Der Initiativantrag dient der Verwirklichung dieses Ziels durch die Aufhebung des § 16b UrhG (Z 2 des Entwurfs).

Die Regelung des § 16b UrhG gilt über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich, nämlich Werke der bildenden Künste, hinaus auch für "einfache" Lichtbilder, also solche, die nicht als Werke im Sinne des § 1 UrhG qualifiziert sind; rechtstechnisch wurde dies dadurch erreicht, dass § 74


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