Bundesrat Stenographisches Protokoll 670. Sitzung / Seite 138

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der Genossenschaften frühzeitig ein entsprechendes Gesetz erlassen wird, um auch das notwendige Problembewusstsein zu schaffen, und wir werden diesem Gesetz daher die Zustimmung erteilen. (Beifall bei der SPÖ.)

18.26

Präsident Johann Payer: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Ing. Franz Gruber. Ich erteile ihm dieses.

18.26

Bundesrat Ing. Franz Gruber (ÖVP, Kärnten): Herr Präsident! Herr Minister! Hoher Bundesrat! Das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz ist ein gesellschaftspolitischer Meilenstein im Kindschaftsrecht, ich würde sagen: ein großes Reformprojekt. Endlich wurde die gemeinsame Obsorge beider Elternteile auch nach der Scheidung beziehungsweise nach der Trennung durchgesetzt. Die allgemeine Zielsetzung dieses Gesetzes ist die Stärkung der Rechtsstellung junger Menschen, die Betonung der Verantwortung der Eltern für die Kinder und eine Modernisierung der Regeln für die Vermögensverwaltung.

Im Mittelpunkt dieses Gesetzesvorhabens steht die gemeinsame Obsorge beider Eltern und das damit verbundene Recht des Kindes auf Kontakt mit beiden Eltern. Erstmals wurden das Recht und das Wohl des Kindes in den Vordergrund gestellt. Es gibt den massiven Wunsch von scheidungswilligen Eltern, weiterhin gemeinsam für die Kinder zu sorgen. Der ungestörte Kontakt zu beiden Eltern sei wünschenswert, um auch den betroffenen Kindern die Beziehungsfähigkeit zu erhalten.

Einige Punkte darf ich in den Vordergrund stellen: Das Recht des Kindes auf Kontakt, auf Beziehung und das Wohl des Kindes stehen höchstwahrscheinlich beziehungsweise sollen im Vordergrund stehen. Der Verlust eines Elternteiles durch die Scheidung wird gemildert. Die Eltern sollen auch nach der Scheidung noch Eltern bleiben dürfen, und zwar nicht nur mittels Geldleistungen. Eltern können auch nach ihrer Scheidung weiterhin wie bei aufrechter Ehe die gemeinsame Obsorge für das Kind übernehmen. Beide Elternteile können für die Kinder selbständig Entscheidungen treffen und brauchen für die Alltagsentscheidungen, Schule, Behörde, Arzt, Freizeit, nicht die ausdrückliche Zustimmung eines anderen oder des anderen. Will ein Elternteil keine gemeinsame Obsorge, so kann er dies jederzeit beim Gericht beantragen. Der Richter entscheidet hoffentlich zum Kindeswohl.

Abschließend darf ich noch Folgendes berichten: Ein Jugendlicher aus meinem Bezirk, aus dem Bezirk St. Veit an der Glan, 15 Jahre alt, hat sich vor einer Woche in der Wohnung der Mutter neben seiner kleinen Schwester das Leben genommen. Es war bekannt, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater hatte, und es ist mir bekannt, dass es viele Probleme in der Familie gegeben hat. Vielleicht hätte dieses schreckliche Ereignis vermieden werden können, wenn es dem Vater möglich gewesen wäre, Kontakt oder mehr Kontakt zu seinem Kind zu halten. Wir als verantwortliche Politiker müssen rechtzeitig vorsorgen.

Dass die Sozialdemokraten dieses Modell ablehnen, ist für mich schon klar. Ihr hättet die letzten Jahre schon etwas für das Wohl der Kinder tun können, dies wurde aber verschlafen, und jetzt ist man halt dagegen, so wie bei allen Reformen. Aber ich sage euch, dagegen sein ist keine Alternative. Ich würde sagen, bringt rechtzeitig Reformvorschläge ein, dann lässt sich sicher etwas machen, dann braucht eure Nationalratsabgeordnete Wurm von keinem kohlschwarzen Tag zu reden und dann würdet ihr auch einsehen, dass Eltern auch nach der Scheidung Eltern bleiben. Von Kindern kann man sich nicht scheiden lassen, die Verantwortung bleibt, sehr geehrte Damen und Herren! (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

18.31

Präsident Johann Payer: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Peter Böhm. Ich erteile ihm dieses.

18.31

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Ich beziehe mich gleichfalls lediglich auf das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001.


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