Bundesrat Stenographisches Protokoll 673. Sitzung / Seite 29

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Das ist vielleicht ein Punkt, den man sich in Zukunft vornehmen muss. Damit wäre auch ein wichtiger Faktor verbunden, nämlich dass der Amtsarzt eine Entscheidungsbefugnis bekommen sollte, ob und welche Personen mit diesen Vehikeln unterwegs sein dürfen.

Ich glaube, das sind einige Punkte, die in dem Gesetz noch nicht optimal geregelt sind, bei denen durchaus noch ein Grund zur Verbesserung wäre. Ich sehe aber trotz dieser Kritikpunkte – ich möchte es noch einmal betonen –, dass wir einen Schritt in Richtung mehr Verkehrssicherheit setzen, und deshalb werden die SPÖ-Bundesrätinnen und -Bundesräte dieser Vorlage zustimmen. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

10.23

Präsident Ing. Gerd Klamt: Als Nächster zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Engelbert Weilharter. Ich erteile es ihm.

10.23

Bundesrat Engelbert Weilharter (Freiheitliche, Steiermark): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Meine Damen und Herren! Ganz kurz zu meinem Vorredner, zu Kollegen Freiberger. Er hat einerseits an dieser Vorlage Kritik geübt, andererseits hat er gemeint, dass eben quasi für die Befähigungsprüfung für das Lenken dieser Microcars die Kraftfahrorganisationen ÖAMTC und ARBÖ berufen wären, weil die Fahrschulen – wie er gesagt hat – in manchen Bereichen zu teuer wären.

Lieber Herr Kollege Freiberger! Ich würde dich bitten: Spielen wir nicht immer privat gegen Staat, privat gegen halbstaatlich, privat gegen öffentliche Organisationen aus, sondern bekennen wir uns einmal dazu, dass für alle Organisationen, aber auch für die Privaten die gleichen Rechtsgrundlagen, die gleichen Gesetze gelten und dass schlussendlich vor dem Gesetz alle gleich zu behandeln sind! (Bundesrat Freiberger: Der ÖAMTC würde sich wehren, als staatlich bezeichnet zu werden!)

Meine Damen und Herren! Kollege Freiberger hat auf einen weiteren Punkt hingewiesen, und hier unterliegt er wohl einem Irrtum beziehungsweise wird er sich die Vorlage in einer nicht entsprechenden Form zu Gemüte geführt haben. Er hat nämlich den Entzug dieser Lenkerbescheinigung angesprochen. Nach Freibergers Definition erfolgt dieser Entzug, wenn einem Menschen die Lizenz, sprich der Führerschein, entzogen wird. (Bundesrat Freiberger: Der Führerschein der Gruppe B!)

Der Gesetzgeber, meine Damen und Herren, differenziert in der Vorlage sehr wohl sehr genau. Und zwar geht es nicht um den generellen Entzug, sondern es ist eindeutig definiert, wenn ein Verstoß gegen § 5 der StVO, sprich also Alkohol, als Begründung vorliegt beziehungsweise ein Verstoß gegen Alkohol am Steuer nach dem Führerscheingesetz § 20 vorliegt. Das heißt im Klartext, es ist nicht so, Kollege Freiberger, wie du gemeint hast, dass generell jedem, der keinen Führerschein hat oder dem der Führerschein entzogen wird, gleichzeitig auch diese Bescheinigung entzogen wird. Hier muss man der Ordnung und der Wahrheit Rechnung tragen und das sehr wohl differenzieren.

Meine Damen und Herren! Es ist aber richtig, dass diese Vorlage drei Schwerpunkte hat: einerseits die Drogenproblematik im Straßenverkehr in den Griff zu bekommen, andererseits eine Regelung betreffend die Leichtkraftfahrzeuge zu treffen und vor allem die Umsetzung von EU-Richtlinien vorzunehmen.

Meine Damen und Herren! Die Normierung der Voraussetzungen zum Lenken von Leichtkraftfahrzeugen ist begrüßenswert, und zwar deshalb, weil, wie schon angesprochen, natürlich die theoretische und praktische Ausbildung erforderlich wird, da die Lenker von Leichtkraftfahrzeugen – das muss uns auch bewusst sein, meine Damen und Herren – zurzeit und in Hinkunft voll integrierte Straßenverkehrsteilnehmer sind. Hier geht es, so glaube ich, uns allen, den Gesetzgebern, darum, einen Schutz für alle Straßenverkehrsteilnehmer zu schaffen und vor allem – wie schon von Kollegen Freiberger angesprochen und von mir richtiggestellt – die permanenten Alkosünder im Straßenverkehr aus diesem zu entfernen, damit sie eben die anderen Verkehrsteilnehmer und sich selbst nicht mehr gefährden können.


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