Bundesrat Stenographisches Protokoll 681. Sitzung / Seite 137

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schrittes gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einwand erheben. (Beifall bei der SPÖ.)

19.30

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Professor Dr. Böhm. – Bitte.

19.30

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses – so weit Sie noch anwesend sind! Die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 trägt zweifellos zum Bürokratieabbau bei. Als eine zeitgemäße Neuerung erscheint mir vor allem die Regelung, dass Anbringen, die mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise binnen offener Frist eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, als rechtzeitig eingebracht gelten. Das wird nicht nur dem heutigen Stand der Kommunikationstechnik gerecht, sondern ist auch effizient und bürgernahe, zumindest für jene, die solche Telekommunikationsmittel benützen.

Ein Beitrag zur Entformalisierung ist auch die Neuregelung, dass entgegen der strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur alten Rechtslage vom Erfordernis der Unterschrift abgesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann. Entsprechend ausgestatteten Privatpersonen, insbesondere professionell im Geschäfts- und Rechtsverkehr tätigen Akteuren, nützt es ebenso wie der Behörde, wenn künftig schriftliche Erledigungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, wenn die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn sie Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart gegenüber der Behörde nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Diesbezüglich kann ich meiner Vorrednerin nicht ganz folgen: Mir erscheint die Entlastung des Verfahrens vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern durch den Entfall überflüssiger – ich betone: überflüssiger – mündlicher Verhandlungen sehr wohl als sinnvoll. Solche finden auf Antrag einer Partei jedenfalls statt. Die Verhandlung ist aber dann dessen ungeachtet entbehrlich, wenn der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist – also eine reine Formalentscheidung – oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist – dann hat ja die Partei ohnehin ihr Rechtsschutzziel erreicht –, oder der Devolutionsantrag, also der Übergang in die nächsthöher Instanz, zurück- oder abzuweisen ist – also eigentlich auch wieder eine Formalerledigung – oder wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist – also auch wieder im Sinne des Beschwerdeführers.

Darüber hinaus kann der UVS ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und dem nicht Artikel 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, also die Garantie des rechtlichen Gehörs aller Parteien, entgegensteht, also der rechtsstaatlichen Garantie Genüge getan ist.

Erstmals ist im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehen, dass eine Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Kostenvorschusses verhalten werden kann, wenn die betreffende Amtshandlung ohne größere Barauslagen nicht durchführbar ist. Das mag auf den ersten Blick etwas prohibitiv erscheinen, ist aber letztlich wohl auch ein geeignetes Korrektiv gegenüber allzu leichtfertig gestellten Anträgen.

Hervorzuheben sind auch Neuerungen im Recht der grenzüberschreitenden Zustellungen. Mangels anderer Bestimmungen in Staatsverträgen gilt, dass Schriftstücke ausländischer Behörden in Verwaltungssachen dann zugestellt werden, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. Das Vorliegen


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