Bundesrat Stenographisches Protokoll 681. Sitzung / Seite 156

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Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Aburumieh. – Bitte.

20.51

Bundesrätin Margarete Aburumieh (ÖVP, Niederösterreich): Frau Präsidentin! Herr Minister! Geschätzte Damen und Herren! Die vorliegende Novelle, mit der das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben geändert wird, bringt im Wesentlichen zwei wichtige Punkte: die Freistellung für den Vorsitzenden und für die Vorsitzende und die längst notwendige Stellvertreterreglung.

Das Gleichbehandlungsgesetz hat bereits in der Stammfassung aus dem Jahr 1979 die Gleichbehandlungskommission vorgesehen, und gemäß § 10 Abs. 2 in der Fassung aus 1998 ist die Vorsitzführung in dieser Kommission unbesoldet und ehrenamtlich.

Im Bericht und in den Unterlagen ist nachzulesen, welche Bereiche die Gleichbehandlungskommission zu behandeln hat. Mit der vierten Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz wurde der Kreis der mit dem Vorsitz zu betrauenden Personen auf Bedienstete des Bundes erweitert.

Im Hinblick auf den großen Arbeitsaufwand bei der teilweise sehr zeitintensiven Falllösung und die derzeit durchschnittliche Dauer der Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission von zirka einem Jahr ist eine Optimierung der Bedingungen für die Arbeit dieser Kommission unbedingt notwendig. Die Anzahl der abzuhaltenden Sitzungen, die laufend notwendige Fortbildung in dem sich international rasch entwickelnden Bereich sowie der Zeitaufwand, den die Ausfertigung anspruchsvoller gutachterlicher Äußerungen in Anspruch nimmt, haben eine Neuregelung der Stellung der/des Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission unerlässlich gemacht.

Durch die zeitliche Freistellung bei vollen Bezügen werden die Rahmenbedingungen geschaffen, die eine rasche und effiziente Aufgabenerfüllung möglich machen, nachdem jetzt der unbedingt notwendige zeitliche Rahmen im Bereich der Vorsitzführung gewährleistet ist. Wir werden damit aber auch eine Beschleunigung der Verfahrensdauer erreichen und somit rascher zu Urteilen kommen, was nicht nur für die einzelnen Verfahren sehr notwendig ist, sondern auch die zeitliche Möglichkeit bietet, die ständig steigende Zahl von Fällen zu behandeln. Letzteres ist nicht nur dadurch begründet, dass die Anzahl der Streitfälle vor der Kommission ständig mehr wird, sondern das wird auch dadurch bedingt, dass die Gleichbehandlungsanwaltschaft regionalisiert wurde und dadurch der Zugang zu dieser Anwaltschaft erleichtert wird.

Ein weiterer und für mich sehr wesentlicher Punkt der Gesetzesnovelle ist die Stellvertreterregelung. Die Kommission besteht aus zehn Mitgliedern. Bisher gab es für alle außer für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende einen Stellvertreter, und es ist jetzt aus verfahrensökonomischen Gründen absolut notwendig, dass auch die oder der Vorsitzende einen Stellvertreter hat. Da gelten dieselben Bedingungen wie für die Vorsitzführung.

Aufgabe der Gleichbehandlungskommission, die den Arbeits- und Sozialgerichten zur Seite gestellt ist, ist, sich allgemein oder in Einzelfällen mit Verletzungen des Gleichbehandlungsgesetzes zu befassen. Die Kommission hat aber auch die Möglichkeit, im Vorfeld beziehungsweise zur Vermeidung eines gerichtlichen Rechtsstreites beratend oder schlichtend tätig zu werden.

Die Verfahren der Gleichbehandlungskommission werden allerdings nur mit einem rechtlich nicht verbindlichen Gutachten abgeschlossen. Ersatzansprüche können nur vom zuständigen Arbeits- oder Sozialgericht geltend gemacht werden.

Gesetzliche Regelungen für die Arbeit der Gleichbehandlungskommission und die Tätigkeit der Gleichbehandlungsanwaltschaft betreffend die Schaffung von Rahmenbedingungen sind jeweils wenige von vielen Schritten, die notwendig sind, um gewohnte qualifikationsmäßige und hierarchische Grenzen aufzulösen. Tatsächlich auflösen, meine Damen und Herren, werden wir sie aber nur, wenn wir Gleichbehandlung zu einem echten Anliegen machen!


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