Bundesrat Stenographisches Protokoll 683. Sitzung / Seite 63

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Viel mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen. Die fünf aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, die hier vorgesehen sind, schaffen einen Kompromiss zwischen den Ansprüchen der Versicherungswirtschaft einerseits und der Konsumenten andererseits. Daher glaube ich, da man diesem Gesetz hier guten Herzens zustimmen kann. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Bundesräten der ÖVP und der Freiheitlichen.)

12.39

Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist ebenfalls nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung .

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag ist angenommen .

18. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997, das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz, das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, das Tiertransportgesetz-Luft, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Tiertransportgesetz-Straße, das Führerscheingesetz, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrgesetz 1967, die 3. KFG-Novelle, die 4. KFG-Novelle, das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), das Containersicherheitsgesetz, das Tiertransportgesetz-Eisenbahn, das Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer "Brenner Eisenbahn GmbH", das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1988 zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll, das Bundesgesetz zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt, das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens, das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz-SSEG, das Marchfeldkanalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Amateurfunkgesetz, das Funker-Zeugnisgesetz, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Postgesetz, das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Innovations- und Technologiefondsgesetz, das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und das Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie – EUGVIT) (803 und 909/NR sowie 6559/BR der Beilagen)

19. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, geändert wird (910/NR sowie 6560/BR der Beilagen)


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