Bundesrat Stenographisches Protokoll 685. Sitzung / Seite 81

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Vollziehung von bundesrechtlichen Abfallregelungen dem bereits zuständigen Regierungsmitglied mit überträgt, damit das in einer Hand vereint ist. Für beide Vorgänge gibt es ausdrückliche Regelungen in der Bundesverfassung, insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass der Landeshauptmann bei Aufrechterhaltung seiner Weisungsmöglichkeit die Angelegenheit dann an andere Regierungsmitglieder überträgt.

Hinsichtlich der neu eingeführten verfassungsrechtlichen Zuständigkeit des Landeshauptmannes in Angelegenheiten der Landesgesetze fehlt aber eine solche verfassungsrechtliche zweifelsfreie Grundlage, und daher kann nach unserer Befürchtung der Fall eintreten, dass die Verfassungsbestimmung eigentlich das Gegenteil dessen bewirkt, was beabsichtigt war, und das liegt weder im Interesse des Bundes noch in jenem der Länder. Daher wäre diesbezüglich eine Klarstellung – sei es auch durch eine Nachbesserung der Verfassungsbestimmung – zweckmäßig, denn sonst haben wir den Zustand, dass faktisch, wenn man die Einheit der Oberbehörde und der politischen Verantwortung will, der Landeshauptmann in allen Ländern Abfallwirtschaftsreferent sein müsste, und das kann auch politisch nicht gewollt sein.

Mein zweites Anliegen ist: Das Abfallwirtschaftsgesetz bringt im Wesentlichen zwei Register: eines, das es vom Wesen her schon gegeben hat, nämlich die Bewegungsdaten, die bestimmen, was wohin verbracht wird und so weiter, und jetzt kommen auch noch die Stammdaten über die Abfallersterzeuger, Abfallverarbeiter, mit gewerberechtlichen Angaben und dergleichen mehr dazu. Andererseits haben wir nach dem Gewerberecht ein zentrales Gewerberegister vorzusehen.

Wir haben in den Ländern nun die Sorge, dass es eine bunte Vielfalt an unterschiedlichen Registern zu verwandten Sachverhalten gibt, was für die praktische Handhabung eine große Mühsal darstellt. Daher richte ich an die zuständigen Bundesminister – einer sitzt hier, aber er ist natürlich auch auf das Einvernehmen mit den anderen Ministern angewiesen – den Appell, in diesem Bereich möglichst koordiniert vorzugehen und eine Zersplitterung der Registerführung nach Möglichkeit zu vermeiden. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

13.42

Präsidentin Uta Barbara Pühringer: Zu Wort gemeldet ist als nächster Redner Herr Bundesrat Ferdinand Gstöttner. – Bitte, Herr Bundesrat.

13.42

Bundesrat Ferdinand Gstöttner (SPÖ, Oberösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Einzelne Punkte des Abfallwirtschaftsgesetzes wurden sehr lange und sehr intensiv verhandelt, letzten Endes gab es trotz differenzierter Betrachtungsweise eine Reihe wichtiger Verbesserungen und Einigungen.

Ein positiver Punkt ist die Sicherung der Parteienstellung durch die Umweltanwaltschaft im vereinfachten Verfahren. Ursprünglich war da überhaupt keine Parteienstellung vorgesehen, weder für die Nachbarn noch für die Anrainer.

Wichtig ist auch, dass das Antragsrecht der Umweltanwaltschaft beim Feststellungsbescheid wieder aufgenommen worden ist.

Ein weiterer zentraler Punkt ist der gesamte Kontrollbereich. Da mit der Deponieverordnung ab 2004 die Notwendigkeit für eine zusätzliche Kontrolle gegeben ist, ist es wichtig, dass es ab 2005 das Datenregister geben wird und dass ein klarer Zeitplan mit Umsetzungsschritten festgelegt wurde.

Zentraler Punkt war auch die Klärung hinsichtlich des einheitlichen Standes der Technik bezüglich der Behandlungsgrundsätze.

Positiv ist im Sinne der Transparenz die Möglichkeit für Beiratsmitglieder, nun nicht nur in Gutachten, sondern auch in sämtliche Unterlagen und Daten Einblick zu haben.


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