Bundesrat Stenographisches Protokoll 686. Sitzung / Seite 61

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gesetz, das Erwerbsgesellschaftengesetz, die Exekutionsordnung, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert werden (Wohnungseigentumsbegleitgesetz 2002).

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Als erstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Mag. Dietmar Hoscher das Wort. – Bitte.

12.18

Bundesrat Mag. Dietmar Hoscher (SPÖ, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Wohnrecht war, ist und wird stets eine Materie sein, die stark unterschiedlichen Interessenlagen ausgesetzt ist. Auch das vorliegende Wohnungseigentumsgesetz 2002 wurde daher in seiner Erarbeitung von zahlreichen vielfältigen Diskussionsbeiträgen begleitet.

Ich glaube, es wäre völlig verfehlt und politisch auch sehr durchsichtig, diese Diskussion unter dem Motto "pro oder kontra Wohnungseigentum" zu führen, ich glaube, diese Zeiten sind spätestens seit den Wohnrechtsnovellen der neunziger Jahre endgültig vorbei, die ebenfalls intensiv verhandelt wurden, auch zwischen den Parteien.

Es geht nicht darum, dass Wohnungseigentum begründet werden soll, sondern es geht um das Wie. Hier gibt es sicherlich auch ideologische Auffassungsunterschiede, das kann und soll auch nicht geleugnet werden, die aber jeweils für sich genommen durchaus legitim sind. Aus meiner Sicht liegt die Problematik der vorliegenden Regelungen nicht so sehr darin, ob sie nun gut oder schlecht formuliert sind, sondern darin, welche Auswirkungen sie in der Praxis zeitigen werden. Da gehen in einzelnen Punkten unsere Ansichten eben auseinander – die Zukunft wird weisen, wer in welchen Punkten Recht behält.

Zunächst geht mein Dank an alle beteiligten Beamten und alle weiteren Experten, die an diesem WEG 2002 mitgewirkt haben, denn als über nahezu zehn Jahre tätiges Mitglied des Wohnrechtsverhandlungsteams meiner Fraktion ist mir sehr wohl bewusst, welche anspruchsvolle Arbeit hier geleistet wurde. Das Ziel, die Wohnrechtsmaterien, etwa das MRG, das WGG und das WEG, lesbarer und allgemein verständlicher zu machen, möglicherweise irgendwann sogar zusammenzuführen in ein einheitliches Gesetz, ist ein sehr ambitioniertes und sicherlich auch noch lange nicht beendetes Vorhaben. Beim vorhin diskutierten Gesetz, beim Vereinsgesetz, wurde über die leichtere Lesbarkeit gesprochen. Ich stehe nicht an, zu sagen, dass dieses WEG durchaus leichter lesbar ist als manches seiner Vorgänger.

Bei den inhaltlichen Anmerkungen zum WEG 2002 möchte ich mich auf wenige Punkte beschränken; meine Fraktionskollegen werden noch auf weitere Punkte eingehen. So ist beispielsweise aus meiner Sicht die Verkürzung der Unkündbarkeit des Verwalters von fünf auf drei Jahre ebenso zu begrüßen wie die Sanktionsmöglichkeit gegen nicht ordnungsgemäß verwaltende Hausverwalter. Aber, wie gesagt, das sind Nebenpunkte.

Meine Kritik setzt allerdings insbesondere an jenem Abänderungsantrag an, der die Regierungsvorlage doch in sehr wesentlichen Punkten verändert hat, ihr in Wahrheit eine andere Richtung gegeben hat.

Dazu muss kurz auf die Vorgeschichte dieses Gesetzeswerkes eingegangen werden. Wie üblich im Wohnrecht gab es vor der Konzipierung des Entwurfes intensive Experten- und auch politische Gespräche – nicht erst, aber sicherlich auch beginnend mit dem rechtswissenschaftlichen Symposium auf Schloss Laxenburg im November 1999. Danach folgten unter anderem verschiedene Arbeitskreise, ein Diskussionsentwurf, politische Abstimmungen innerhalb der Regierungsparteien, eine zumindest punktuelle Besprechung beim Bestandsrichterseminar sowie letztlich ein Ministerialentwurf mit Begutachtung.


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