Bundesrat Stenographisches Protokoll 686. Sitzung / Seite 62

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In der aus dieser, wie ich glaube, sehr intensiven Diskussion fließenden Regierungsvorlage fand sich dann zum Beispiel zur Möglichkeit zur Begründung von Wohnungseigentum auch durch den Alleineigentümer Folgendes zu lesen, und ich zitiere wörtlich:

"Eine solche Vorratsteilung wäre unter dem Aspekt möglichst gerechter und zweckmäßiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Wohnungseigentümern bedenklich. Während nämlich ein Wohnungseigentumsvertrag als Ergebnis mitunter langwieriger Verhandlungen zwischen zumindest zwei Partnern in aller Regel doch ein zufriedenstellendes Maß an Ausgewogenheit und Sicherheit gewährleistet, könnte dies bei einer Errichtungserklärung des Alleineigentümers nach gesellschaftsrechtlichem Vorbild nicht ohne weiteres angenommen werden, weil hier das Korrektiv eines Vertragspartners mit eigenen Interessen entfällt."

Weiters wird auf den damit verbundenen erheblichen Regelungsaufwand verwiesen, und zwar zu Recht, wodurch – ich zitiere wieder – "das Gesetz mit einem völlig neuen zusätzlichen Regelungsgegenstand befrachtet würde".

Die Zulassung von Wohnungseigentum durch den Alleineigentümer laufe der grundsätzlichen Systematik des Rechtsinstituts des Wohnungseigentums diametral zuwider, heißt es, und bilde einen problematischen Fremdkörper im WEG. Es zeige sich, wird schließlich ausgeführt, dass der von mancher Seite artikulierte Regelungswunsch keineswegs so dringlich ist, um einen derartigen Systembruch und Regelungsaufwand dafür in Kauf zu nehmen.

Ähnliches wird zur zwingenden Begründung von Wohnungseigentum an allen wohnungseigentumsfähigen Objekten festgehalten. Wörtlich ist in der Regierungsvorlage unter anderem zu lesen:

"Dieser Vorschlag mag in der Theorie bestechend sein, in der Praxis würde er aber vor allem angesichts der jüngsten Entwicklungen im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht und des in Zukunft vermehrt zu erwartenden Trends einer verstärkten Bildung von Mischobjekten ein hohes Maß an Konfliktpotential in sich bergen und im Ergebnis wohl weitaus mehr Fragen aufwerfen als beantworten."

Mit dem erwähnten Abänderungsantrag wurden aber unter anderem genau jene beiden Punkte in das WEG aufgenommen, die in der gegenständlichen Regierungsvorlage, wie eben zitiert, vehement abgelehnt wurden. Ich glaube, die erwähnte Vorgeschichte des Gesetzes zeigt mit ihrer jahrelangen Diskussion, dass hier nicht vorschnell, sondern, im Gegenteil, wohl überlegt in der Regierungsvorlage argumentiert wurde. Von einem plötzlichen Gescheiter-Werden, wie das Abgeordnete Fekter im Rahmen des Abänderungsantrages formulierte, kann hier nicht die Rede sein, eher von einem lobbying-bedingten Kniefall.

Die beiden erwähnten Maßnahmen führen also zu bedenklichen Vereinbarungsmöglichkeiten, zu einem nicht mehr zufrieden stellenden Maß an Ausgewogenheit und Sicherheit, zu einem der grundsätzlichen Systematik des Rechtsinstitutes des Wohnungseigentums diametral zuwider laufenden Fremdkörper, zu Systembrüchen und zu einem hohen Maß an Konfliktpotenzial. So "ganz nebenbei" – unter Anführungszeichen – wird auch noch der Mieterschutz bedenklich betroffen.

Herr Bundesminister! Ich halte die ursprüngliche Argumentation, die Sie in der Regierungsvorlage zu diesen beiden Punkten angestellt haben, für überlegt und stichhaltig. Demgemäß halte ich den Abänderungsantrag für unüberlegt und nicht stichhaltig. Und auch aus diesem Grund wird meine Fraktion dem WEG daher nicht zustimmen. (Beifall bei der SPÖ sowie des Bundesrates Schennach. )

12.24

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächster Rednerin erteile ich Frau Bundesrätin Herta Wimmler das Wort. – Bitte.

12.25

Bundesrätin Herta Wimmler (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister! Vorausschickend möchte ich sagen, dass diese Gesetzesänderung des Wohnungseigen


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