Bundesrat Stenographisches Protokoll 690. Sitzung / Seite 101

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Berichterstatter Engelbert Weilharter: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird.

Der Bericht liegt in schriftlicher Form vor. Ich gehe davon aus, dass Sie alle ihn gelesen haben, darf daher auf eine inhaltliche Wiedergabe verzichten und mich auf die Antragstellung beschränken:

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Ich erteile als erstem Redner Herrn Bundesrat Stefan Schennach das Wort. – Bitte.

14.57

Bundesrat Stefan Schennach (Grüne, Wien): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich erklären, warum ich hier wahrscheinlich als Einziger gegen dieses Gesetz stimmen werde, und zwar weil dieses Gesetz unserer Meinung nach doch einige Problematiken aufweist.

Eine der Hauptproblematiken dieses Gesetzes besteht darin, dass es für den Drogenkonsum, der nun festgestellt werden soll, keine Grenzwerte gibt, dass hiefür keine Grenzwerte definiert sind. Das ist insofern problematisch, als es bei anderen Suchtmitteln sehr wohl Grenzwerte gibt. Es gibt zum Beispiel den Grenzwert bei Alkohol; dieser ist im Gesetz eindeutig festgeschrieben. Hier aber führen wir nun praktisch null Komma null Promille ein. Das ist eine Ungleichbehandlung.

Das Zweite ist – lassen Sie mich das auch sagen –, dass wir hier etwas, das wir normalerweise im Straßenverkehr haben, nämlich die Verwaltungsstrafen, in das Strafrecht überführen. Derjenige also, bei dem im Rahmen einer solchen Überprüfung festgestellt wird, dass er Drogen genommen hat, wird nun in das Strafrecht überführt – während wir beim Alkohol ein Verwaltungsvergehen haben, das mit keinen strafrechtlichen Konsequenzen verbunden ist, kein Gerichtsverfahren, keine gerichtliche Verurteilung und dadurch auch keine Vorstrafen. – Hier hingegen wird nach dem Suchtmittelgesetz vorgegangen, das heißt: Gerichtsverfahren, gerichtliche Verurteilung, Vorstrafen.

All das erfolgt vor dem Hintergrund einer doch problematischen Testmethode, die an sich – eine Zwangsblutabnahme – noch keinen Fortschritt in der Verkehrssicherheit bringt. Das Problem bei Drogen ist anders als bei Alkohol: Alkohol baut sich relativ schnell ab, und man kann eine Verkehrsbeeinträchtigung schnell feststellen. Bei Cannabis hingegen wirkt der Konsum drei Stunden lang beeinträchtigend, ist aber über zwölf Stunden lang im Blut feststellbar. Mit dem Testergebnis wird aber keine Aussage darüber getroffen, ob der Mensch, der getestet wurde, als Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt ist oder nicht. Diese Frage können diese Bluttests nicht lösen, aber es wird damit ein Strafverfahren ausgelöst. Dieses Gesetz ermöglicht es darüber hinaus auch, über eine Verordnung Speichel- und Harntests einzuführen.

Meine Damen und Herren! Als jemand, der auch in der Sozialarbeit tätig ist, kann ich nur sagen: Solche Formen der Überprüfung auf Drogenkonsum im Verkehr sind nicht geeignet für ein allgemeines Drogenscreening; dazu bedarf es anderer Mittel und Möglichkeiten. – An sich sind Drogen verboten, und nun führe ich Drogentests ein, gehe dabei aber überhaupt nicht auf die generelle Problematik ein: Ist das jetzt beeinträchtigend oder nicht? Wie weit gehen die Graubereiche dieser Tests, die überhaupt erst im Anlaufen sind? – Gleichzeitig versuche ich aber, über das Straßenverkehrsrecht zu einem Art Drogenscreening zu kommen. (Vizepräsidentin Haselbach übernimmt den Vorsitz.)


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