Bundesrat Stenographisches Protokoll 690. Sitzung / Seite 222

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

allem, dass es für die Prüfer, aber auch für die Geprüften mehr Rechtssicherheit geben wird, und zwar deshalb, weil es ein Prüfungsergebnis gibt, das beide Teile akzeptieren werden.

Zweiter Schwerpunkt des Abgabenänderungsgesetzes ist für mich, dass der Umsatzsteuerhinterziehung im Bereich der General- und Subunternehmungen auch ein Riegel vorgeschoben wird. Das ist, so glaube ich, ein richtiger Schritt, damit in diesem Bereich der Steuerhinterziehung quasi Einhalt geboten wird.

Wir werden daher diesem Abgabenänderungsgesetz gerne unsere Zustimmung geben. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Bundesräten der ÖVP.)

23.35

Präsident Ludwig Bieringer: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Dies ist ebenfalls nicht der Fall.

Die Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie, das Abgabenverwaltungs-Organisationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (2. Abgabenänderungsgesetz 2002).

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit .

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit .

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

39. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz) und das Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), das Bundesgesetz über die Errichtung einer Innovationsagentur, das Bundesgesetz betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG) und das Bundesfinanzgesetz 2002 (... BFG-Novelle 2002) geändert werden (Austria Wirtschaftsservice-Errichtungsgesetz) (1181 und 1204/NR sowie 6694 und 6736/BR der Beilagen)


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite