Bundesrat Stenographisches Protokoll 690. Sitzung / Seite 223

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

40. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Kartellgesetz geändert wird (714/A und 1205/NR sowie 6737/BR der Beilagen)

Präsident Ludwig Bieringer: Wir gelangen nun zu den Punkten 39 und 40 der Tagesordnung, über welche die Debatte ebenfalls unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Austria Wirtschaftsservice-Errichtungsgesetz und

ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Kartellgesetz geändert werden.

Die Berichterstattung über die Punkte 39 und 40 hat Herr Bundesrat Dr. Robert Aspöck übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatter Dr. Robert Aspöck: Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Zunächst zu Tagesordnungspunkt 39: Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend das Austria Wirtschaftsservice-Errichtungsgesetz. Der Text liegt Ihnen vor.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

Nun zu Tagesordnungspunkt 40: Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Kartellgesetz geändert wird.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Ludwig Bieringer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Günther Kaltenbacher. – Bitte, Herr Bundesrat.

23.38

Bundesrat Günther Kaltenbacher (SPÖ, Steiermark): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte meine Ausführungen auf die Regierungsvorlage, welche die Errichtung einer Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung beinhaltet, beschränken.

Zweck dieses Gesetzes ist die Zusammenführung von Institutionen der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, von deren Aktivitäten unter einem Dach und damit die Schaffung eines bürgerfreundlichen und serviceorientierten Kundencenters beziehungsweise von One-Stop-Shops.

Die unternehmensbezogene Wirtschaftsförderung sowie sonstige Beratungs- und Finanzierungsleistungen des Bundes zur Unterstützung der Wirtschaft und zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Standortsicherung sollen inhaltlich verstärkt auf Technologie- und Innovationsförderung ausgerichtet werden. Es ist sicherlich ein Vorteil, wenn sich Wirtschaftsförderungsanlaufstellen jetzt zu einer zusammenfinden. Aber wenn man schon alle Wirtschaftsförderungen zusammenzieht, hätte diese neue Servicestelle auch für die Koordination von EU-Förderungen aus Strukturfondsmitteln zuständig sein können. Das Einsparungs


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite