Bundesrat Stenographisches Protokoll 707. Sitzung / Seite 132

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indirekten Steuern wurde diese Richtlinie hinsichtlich des sachlichen Anwendungs­bereiches geändert. Damit ergab sich ein zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das in Umsetzung dieser Richtlinie ergangene EG-Amtshilfegesetz.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird diese Änderungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Zum EU-Quellensteuergesetz: In den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden Zinseinkünfte nicht gebietsansässiger Einkünfteempfänger derzeit im jeweiligen Quel­lenstaat der Einkünfte nicht besteuert.

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss ermöglicht, dass Erträge, die in einem Mit­gliedsstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat sind, erzielt werden, im Wohnsitzstaat effektiv besteuert werden.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stim­meneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe weiters den Bericht des Finanzausschusses zu Punkt 15 über den Be­schluss des Nationalrates vom 25. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Pfandbriefstelle‑Gesetz erlassen wird sowie das Sparkassengesetz und das Ge­setz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen geändert werden.

Die Europäische Kommission beurteilt die zeitlich und betraglich unbegrenzte Ausfalls­haftung der Länder und der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der Landes-Hypothe­kenbanken und der Gemeindesparkassen als eine bestehende staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Abs. 1 EG, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet

die Abschaffung der solidarischen Haftung der Länder für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes‑Hypothekenbanken und der pauschalen Ausfallshaftung der Gemeinden für die Verbindlichkeiten der Gemeindesparkassen;

die Neuregelung der Rechtsgrundlage der Pfandbriefstelle der österreichischen Lan­des‑Hypothekenbanken sowie

die Anpassung des Gesetzes vom 27. März 1905 betreffend fundierte Bankschuld­verschreibungen an die heutigen Wirtschaftsverhältnisse

und führt dazu, dass eine gemeinschaftsrechtskonforme Rechtslage hergestellt wird.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 14. April 2004 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Ich bedanke mich für die Berichterstattung.

Berichterstatter zu Punkt 16 ist Herr Bundesrat Johann Höfinger. Ich bitte um den Bericht.

 


Berichterstatter Johann Höfinger: Ich bringe den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2004 betreffend ein Bundes­ge­setz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Grenz­kontrollgesetz, das Prokuraturgesetz und das Punzierungsgesetz 2000 geändert werden.

Neue und veränderte Erscheinungsformen der gewerblich-organisierten Kriminalität im Zoll- und Verbrauchssteuerbereich erfordern die Schaffung zeitgemäßer Rechtsgrund-


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