Bundesrat Stenographisches Protokoll 710. Sitzung / Seite 79

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Außerdem besteht für mich auch ein Widerspruch darin, dass die uneheliche Mutter mit dem unehelichen Vater zwar eine gemeinsame Obsorge vereinbaren, Schritte zur Feststellung seiner Vaterschaft aber nicht setzen darf.

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich weise auch darauf hin, dass auch das Frauenmi­nisterium diese Forderung eingebracht hat und ein eigenes Antragsrecht der Frau ein­gefordert hat. Dass diese Forderung von der Frauenministerin nicht unterstützt wurde, halte ich für absolut bedauerlich.

Zusammenfassend kann ich zu diesem Punkt nur Folgendes sagen: Die Frauenrechte werden im Abstammungsrecht weiter verachtet. Der genetische Vater darf alles, die Mutter darf nichts. – So ist die rechtliche Situation.

Sehr geehrte Damen und Herren! Der zweite Teil bezieht sich auf das Erbrecht. Hier wurden erfreulicherweise, Herr Minister, wesentliche – auch von der SPÖ aufgezeig­te – Mängel beseitigt, so zum Beispiel die Regelung, dass uneheliche Kinder, deren Abstammung noch nicht festgestellt ist, aber auch eheliche Kinder, deren Ehelichkeit bestritten wird, vom Erbrecht nach ihrem wahren Vater ausgenommen sind. Allerdings muss der Antrag ziemlich schnell, nämlich innerhalb einer Frist von zwei Jahren, nach dem Tod des betreffenden Mannes gestellt werden.

Weiters wird das gesetzliche Erbrecht von Neffen und Nichten des Erblassers zuguns­ten der überlebenden Ehefrau beseitigt – ebenfalls eine gute Sache.

Ich möchte auch noch einmal betonen, dass ich es in diesem Zusammenhang absolut bedauerlich finde, dass sich leider eine von der SPÖ und anderen seit Jahren geforderte Aufwertung von verschieden- wie auch gleichgeschlechtlichen Lebensge­meinschaften und eine diesbezügliche Verankerung im Erbrecht nicht einmal in An­sätzen in diesem Gesetz finden, was aus meiner Sicht zumindest eine Diskriminierung dieser Lebensformen bedeutet. Wir werden aus diesem Grund diesem Gesetz nicht zustimmen. (Beifall bei der SPÖ und den Grünen.)

13.42

 


Präsident Jürgen Weiss: Ich erteile nun Herrn Bundesminister Dr. Böhmdorfer das Wort. – Bitte, Herr Bundesminister.

 


13.42

Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren des Bundesrates! Herr Professor Dr. Böhm ist sehr genau und sehr prägnant auf alle Materien eingegangen, und ich verweise auf seine Ausführungen, weil sie wie immer von einer besonderen Kompetenz gezeichnet waren.

Zu Ihnen, Frau Abgeordnete Mag. Neuwirth, möchte ich schon sagen: Das, was Sie so – meines Erachtens – überenergisch einfordern, ist in Wirklichkeit kein Manko, son­dern es wurde hiezu sehr viel und sehr ausführlich diskutiert. Ich gebe zu, man kann in Nuancen dieser oder jener Auffassung sein, aber eines stimmt nicht: dass irgendje­mand diskriminiert wird, denn: Die Mutter kann – und das Wesentliche ist: auch ohne gerichtliche Genehmigung –, solange das Kind minderjährig ist, ihre Anträge stellen. Wenn das Kind großjährig ist, kann dies das Kind machen.

Ihr mir heute zum ersten Mal konkret zu Ohren gekommener Vermittlungsvorschlag, dass nach der Großjährigkeit des Kindes die Mutter mit Zustimmung des Kindes – da es schon großjährig ist – den Antrag stellen kann, ist nur eine Komplizierung, denn: Wenn das Kind das will, dann stimmt es zu. Wenn es das aber will, dann kann es das auch selbst machen! – Das ist also kein Fortschritt, und es handelt sich hier auch um keine Diskriminierung. Es gibt hier einfach eine andere Auffassung im Nuancenbereich, aber es erfolgt hier, um Gottes Willen, wirklich keine Schlechterstellung von bestimm-


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